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E-Scooter: Hier dürfen Sie die Roller keinesfalls abstellen

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E-Scooter sind derzeit angesagt. Doch wohin mit ihnen nach dem Fahrspaß?
E-Scooter sind derzeit angesagt. Doch wohin mit ihnen nach dem Fahrspaß? © Oliver Berg/dpa

In manchen Städten sind Abstellflächen für E-Scooter rar. Mehrere Städte planen bereits, Parkverbot-Zonen für E-Tretroller­ einzuführen. Wohin also mit ihnen?

In immer mehr deutschen Großstädten flitzen sie herum und sorgen für Diskussionen: die E-Scooter. Die einen finden sie unheimlich praktisch, die anderen regen sich über sie auf, wenn sie im Weg herumfahren oder -stehen. Hier erfahren Sie, wo Sie Ihren E-Scooter gefahrlos abstellen können.

Wie das Rad, so der E-Scooter

Was für das Fahrrad gilt, gilt auch für den E-Scooter. "Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt das Parken eines Fahrrads eine zulässige Nutzung dar. Das Abstellen am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen ist also grundsätzlich erlaubt", erklärt Dr. Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auf der Website Verkehrsanwaelte.de. Doch wie auch mit dem Rad gibt es Ausnahmen, zum Beispiel müssen Rettungswege freigehalten und andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. An Kreuzungen dürfen sie zum Beispiel die Sicht nicht behindern.

Lesen Sie auch: Sicher unterwegs mit dem E-Scooter.

E-Scooter und Fahrräder am Straßenrand müssen nachts beleuchtet sein

Andernfalls müssen Sie mit Konsequenzen rechnen: Das Ordnungsamt darf ein Fahrrad entfernen, wenn es für andere Verkehrsteilnehmer eine Behinderung oder Gefahr darstellt. Das nennt sich Ersatzvornahme. Die Kosten dafür trägt dann der Besitzer des Rads. Wenn Sie Ihr Rad oder Ihren Roller nachts am Straßenrand abstellen, muss es oder er gut beleuchtet sein, sagt Rechtsanwältin Mielchen.

Ebenfalls interessant: Großer E-Scooter-Vergleich: Wie teuer sind Sharingdienste und wer sind die Anbieter?

Video: E-Scooter - das sollten Sie beachten

Ausrangierte Fahrräder dürfen nicht irgendwo geparkt werden

Ausrangierte Räder, die nicht mehr fahrtüchtig sind, dürfen allerdings nicht einfach an irgendeinem Laternenmast geparkt und vergessen werden. Das Gleiche gilt für Fahrräder, die - ohne wegerechtliche Erlaubnis - als Werbemittel zum Beispiel auf einer Verkehrsinsel oder in der Fußgängerzone angekettet werden und zum Beispiel auf ein Restaurant hinweisen. Auch diese werden schließlich kostenpflichtig entfernt.

Lesen Sie auch: E-Scooter für Straße zugelassen: Diese Regeln gelten.

vro

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