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"Mädchen" zu Polizisten - kostet 200 Euro Strafe

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Juristisch ist es kein Unterschied, ob jemand seinen Nachbarn oder einen Polizisten als "Rindvieh" beschimpft. In allen Fällen ist es eine gewöhnliche Beleidigung.
Juristisch ist es kein Unterschied, ob jemand seinen Nachbarn oder einen Polizisten als "Rindvieh" beschimpft. In allen Fällen ist es eine gewöhnliche Beleidigung. © dpa

Gegen den Begriff Mädchen ist an sich nichts einzuwenden. Aber in bestimmten Situationen ist das kleine Wort "Mädchen" sehr unpassend, wie eine Beifahrerin nun erfahren musste.

Weil sie einen Polizisten als Mädchen bezeichnet hat, ist eine 56-jährige Hausfrau in Düsseldorf zu 200 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilt worden.

Sie war als Beifahrerin ihres Mannes mit dem Auto in eine Verkehrskontrolle geraten. Ein Polizist beschwerte sich, dass ihr Mann so spät und scharf gebremst habe. Daraufhin soll die 56-Jährige „Du Mädchen!“ aus dem Auto gerufen haben.

Vor dem Amtsgericht sagte die bis dahin unbescholtene Frau, der Beamte müsse sich verhört haben, sie habe „'n Märchen“ gesagt. Doch drei Polizisten bezeugten, laut und deutlich „Du Mädchen“ verstanden zu haben. Die Stimmung im Gerichtssaal drohte zu kippen, als ihr Ehemann im Zeugenstand sagte: „Sie würde sowas nie zu einem Bullen sagen.“

Obwohl der Begriff Mädchen an sich nicht beleidigend sei, könne er beleidigend wirken, wenn er darauf abziele, jemanden in seiner Ehre herabzusetzen, sagte ein Gerichtssprecher am Freitag (Az.: 122 Cs 588/14).

"Beleidigung"

Der Tatbestand der "Beleidigung" ist im § 185 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Eine "Beamtenbeleidigung" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Juristisch ist es kein Unterschied, ob jemand seinen Nachbarn oder einen Polizisten als "Rindvieh" oder "Mädchen" beschimpft. In allen Fällen ist es eine gewöhnliche Beleidigung, wenn es zum Rechtsstreit kommt. Es ist auch nicht teurer einen Polizisten zu beleidigen.

dpa/ml

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