Reisepass fehlt: Prinz von Anhalt darf doch nicht aus dem Gefängnis
Augsburg - Obwohl das Münchner Oberlandesgericht (OLG) den Haftbefehl gegen den 49-Jährigen außer Vollzug gesetzt hat, darf der Bordellbesitzer das Gefängnis in Augsburg vorläufig nicht verlassen.
Das Tauziehen um die Untersuchungshaft des wegen Steuerhinterziehung angeklagten Marcus Prinz von Anhalt geht weiter. Obwohl das Münchner Oberlandesgericht (OLG) den Haftbefehl gegen den 49-Jährigen außer Vollzug gesetzt hat, darf der Bordellbesitzer das Gefängnis in Augsburg vorläufig nicht verlassen. Grund ist ein fehlender Reisepass, wie eine Augsburger Justizsprecherin und der Anwalt des Angeklagten am Donnerstag übereinstimmend berichteten.
Das Landgericht in Augsburg will ab 17. Mai wieder gegen Prinz von Anhalt verhandeln, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das erste Urteil aufgehoben hat. Es hatte den Mann zu vier Jahren Gefängnis wegen Hinterziehung von mehr als 800 000 Euro verurteilt, weil er unzulässig seine Luxusautos von der Steuer abgesetzt haben soll. Der BGH monierte die Strafhöhe und verwies den Fall nach Augsburg zurück.
"Sämtliche Ausweisdokumente" müssten vorgelegt werden
Nachdem das Gericht wegen Fluchtgefahr erneut die Untersuchungshaft für den 49-Jährigen anordnete, legte das OLG in dieser Woche die Auflagen fest, unter denen Prinz von Anhalt auf der U-Haft darf. Die Kaution von 200 000 Euro hat der Angeklagte bezahlt. Doch das Landgericht verlangt auch die Vorlage eines dritten Reisepasses, den es laut dem Angeklagten nicht gibt. Die Freilassung werde Prinz von Anhalt daher „zurzeit zu Unrecht verwehrt“, kritisierte sein Rechtsanwalt Patrick-Marvin Rehkatsch. Die Gerichtssprecherin wies dies zurück: Die Augsburger Justiz halte sich nur an die Auflage des OLG, wonach „sämtliche Ausweisdokumente“ vorgelegt werden müssten.
Geboren wurde Prinz von Anhalt unter dem Namen Marcus Eberhardt. Den adelig klingenden Namen hat er von Frederic Prinz von Anhalt gekauft.
dpa