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Homeoffice-Pflicht? Was jetzt für Arbeitnehmer gilt – und welche Konsequenzen bei Verstoß drohen

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Laut Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice zu ermöglichen. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung drohen harte Konsequenzen.

Bei vielen Deutschen haben die aktuellen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im Lockdown 2.0* bereits für hitzige Diskussionen gesorgt: Persönliche Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden, es darf sich nur noch mit einer Person außerhalb des eigenen Haushalts getroffen werden. Gleichzeitig gehen allerdings viele noch zur Arbeit und sitzen stundenlang in einem beinahe vollem Büro mit vielen anderen Menschen. Das ist für viele Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar.

Dabei gäbe es für einige Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten – doch viele Chefs weigerten sich trotz Empfehlung der Bundesregierung bislang, ihre Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Das soll sich nun ändern, wie echo24.de* berichtet: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun neue Regelungen veröffentlicht, die Arbeitgeber dazu verpflichten, ihre Mitarbeiter nach Möglichkeit ins Homeoffice zu schicken. Den Unternehmen können harte Konsequenzen drohen, sollten sie sich weiterhin weigern, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, obwohl deren Arbeit keine Anwesenheit im Unternehmen erfordert.

Was besagt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung? Gibt es nun eine Homeoffice-Pflicht?

Da die Corona-Infektionszahlen* trotz Kontaktbeschränkungen weiterhin zu hoch sind, wurden nun neue Bestimmungen in die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit aufgenommen. Diese sollen dafür sorgen, dass künftig noch mehr Arbeitnehmer von Zuhause aus arbeiten dürfen und die Kontakte somit weiter reduziert werden.

Im FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales heißt es: „Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zu Hause erfüllen können, ist ein Baustein, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können.“

Was ist der Unterschied zwischen der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel?

Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ineinander und ergänzen sich. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine verbindliche Rechtsvorschrift.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel lässt den Betrieben mehr Spielraum bei der Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entfaltet eine Vermutungswirkung. Das heißt, bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die gestellten Arbeitsschutzanforderungen jeweils zu erfüllen. Er kann jedoch auch andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

Neue Homeoffice-Verordnung: Was gilt jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt es schon länger, allerdings wurde sie nun vor allem in puncto Homeoffice erweitert. Folgende Regeln galten bislang:

Homeoffice-Verordnung: Diese Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind neu

Zu den bislang geltenden Regeln sind nun weitere Maßnahmen hinzugekommen. Diese neuen Regelungen sind vorerst bis zum 15. März 2021 gültig, können allerdings jederzeit verlängert werden. Diese Regeln gelten nun:

Die entscheidende neue Regelung fürs Homeoffice besagt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Beschäftigen Heimarbeit anzubieten – im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, von Zuhause aus ausgeführt zu werden, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung beziehungsweise eventuell entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Welche betrieblichen Gründe können gegen die Möglichkeit auf Homeoffice sprechen?

Für viele Betriebe ist Homeoffice aufgrund der Tätigkeiten der Mitarbeiter von vorneherein ausgeschlossen. Tätigkeiten beispielsweise in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Zu solchen Tätigkeiten, die Heimarbeit ausschließen, können auch Nebentätigkeiten zählen, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebe.

Ein zweijähriges Kind malt ein Bild, während seine Mutter Zuhause im Homeoffice an einem Laptop arbeitet. Der Rückzug vom Arbeitsplatz ins Homeoffice soll ein zentraler Baustein im Kampf gegen die Corona-Pandemie werden.
Arbeitsplatz Esstisch: Kann der Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten? Symbolbild: Julian Stratenschulte/dpa © Julian Stratenschulte/dpa

Technische oder organisatorische Gründe, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, können generell nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Veränderungsgrunds angeführt werden. Gegebenenfalls können allerdings auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Arbeitsschutz-Verordnung: Kann ich gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten?

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll Homeoffice kein „ausgelagertes Büro“ darstellen. Auch aufgrund häuslicher Verhältnisse der Beschäftigten, wenn beispielsweise kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz vorhanden ist und räumliche Enge bestehen, können Mitarbeiter die Heimarbeit verweigern.

Die Entscheidung, ob die Arbeit auch von zu Hause aus ausgeführt werden kann, trifft in erster Linie die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht jedoch von einer nun geltenden „Pflicht“ und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass Homeoffice vom Arbeitgeber aus nicht einfach willkürlich verweigert werden könne. Generell muss aber kein Beschäftigter ins Homeoffice, wenn er nicht möchte. Allerdings sieht es umgekehrt anders aus: Möchte der Mitarbeiter ins Homeoffice, muss der Arbeitgeber dies nach Möglichkeit genehmigen.

Warum ist Homeoffice wichtig zur Eindämmung der Corona-Pandemie?

Eine im Januar 2021 veröffentlichte Studie des Institute of Labor Economics (IZA) - „Der Effekt von Heimarbeit auf die Entwicklung der Covid-19-Pandemie in Deutschland“ - simuliert in verschiedenen Szenarien den Einfluss einer verstärkten Homeoffice-Nutzung und von Schulschließungen auf den Verlauf der Pandemie. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Homeoffice-Quote ein „sehr sinnvoller Weg wäre, um die Infektionszahlen zu drücken“.

So würde laut BMAS beispielsweise eine dauerhafte Erhöhung der Homeoffice-Quote von angenommenen 25 Prozent um 10 Prozentpunkte ab Ende Januar dazu führen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland Ende Februar um gut ein Viertel niedriger wäre.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die neue Homeoffice-Verordnung?

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber Homeoffice weiterhin verweigert, obwohl das Arbeiten von zu Hause aus möglich wäre, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen.

Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist. Im „allergrößten Notfall“ sind auch Bußgelder möglich – theoretisch sogar eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro. *echo24.de ist Teil des Ippen-Digital-Netzwerks.

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