Zu den bislang geltenden Regeln sind nun weitere Maßnahmen hinzugekommen. Diese neuen Regelungen sind vorerst bis zum 15. März 2021 gültig, können allerdings jederzeit verlängert werden. Diese Regeln gelten nun:
Die entscheidende neue Regelung fürs Homeoffice besagt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Beschäftigen Heimarbeit anzubieten – im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, von Zuhause aus ausgeführt zu werden, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung beziehungsweise eventuell entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
Für viele Betriebe ist Homeoffice aufgrund der Tätigkeiten der Mitarbeiter von vorneherein ausgeschlossen. Tätigkeiten beispielsweise in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Zu solchen Tätigkeiten, die Heimarbeit ausschließen, können auch Nebentätigkeiten zählen, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebe.
Technische oder organisatorische Gründe, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, können generell nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Veränderungsgrunds angeführt werden. Gegebenenfalls können allerdings auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll Homeoffice kein „ausgelagertes Büro“ darstellen. Auch aufgrund häuslicher Verhältnisse der Beschäftigten, wenn beispielsweise kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz vorhanden ist und räumliche Enge bestehen, können Mitarbeiter die Heimarbeit verweigern.
Die Entscheidung, ob die Arbeit auch von zu Hause aus ausgeführt werden kann, trifft in erster Linie die Firma. Das Bundesarbeitsministerium spricht jedoch von einer nun geltenden „Pflicht“ und sagt, die Verordnung solle sicherstellen, dass Homeoffice vom Arbeitgeber aus nicht einfach willkürlich verweigert werden könne. Generell muss aber kein Beschäftigter ins Homeoffice, wenn er nicht möchte. Allerdings sieht es umgekehrt anders aus: Möchte der Mitarbeiter ins Homeoffice, muss der Arbeitgeber dies nach Möglichkeit genehmigen.
Eine im Januar 2021 veröffentlichte Studie des Institute of Labor Economics (IZA) - „Der Effekt von Heimarbeit auf die Entwicklung der Covid-19-Pandemie in Deutschland“ - simuliert in verschiedenen Szenarien den Einfluss einer verstärkten Homeoffice-Nutzung und von Schulschließungen auf den Verlauf der Pandemie. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Homeoffice-Quote ein „sehr sinnvoller Weg wäre, um die Infektionszahlen zu drücken“.
So würde laut BMAS beispielsweise eine dauerhafte Erhöhung der Homeoffice-Quote von angenommenen 25 Prozent um 10 Prozentpunkte ab Ende Januar dazu führen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland Ende Februar um gut ein Viertel niedriger wäre.
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber Homeoffice weiterhin verweigert, obwohl das Arbeiten von zu Hause aus möglich wäre, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen.
Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist. Im „allergrößten Notfall“ sind auch Bußgelder möglich – theoretisch sogar eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro. *echo24.de ist Teil des Ippen-Digital-Netzwerks.