Wenn diese schließlich um ist und die Elternzeit anbricht, erhalten Sie ebenfalls noch die Sonderjahreszahlung – solange nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Grund dafür: Den Extra-Bonus zum Ende des Jahres erhalten viele Beschäftigte für ihre (langjährige) Betriebszugehörigkeit. Wenn jemand in Elternzeit ist, ist er ebenfalls weiterhin ein „treuer“ Arbeitnehmer – und setzt nur für einen überschaubaren Zeitraum aus. Wenn allerdings doch etwas anderes geregelt wurde, kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden.
Wann Sie sogar erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, erfahren Sie hier.
„Will der Arbeitgeber dagegen die Betriebstreue seiner Mitarbeiter anerkennen und sie weiterhin an den Betrieb binden, liegt keine Leistungsvergütung vor. Dann kann die Weihnachtsgeldzahlung auch während der Elternzeit beansprucht werden. In der Regel liegen jedoch Zahlungen mit Mischcharakter vor, mit denen sowohl die erbrachte Leistung vergütet, als auch die Betriebstreue belohnt werden soll. Dann besteht kein Zahlungsanspruch“, erklärt Dr. Rainer Stelling, Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenüber dem Hamburger Abendblatt. "Eine reine Belohnung Ihrer Betriebstreue müssten Sie im Prozess beweisen. Sie dürften aber in jedem Falle einen anteiligen Zahlungsanspruch für die Zeit vor Beginn Ihrer Elternzeit haben.“
Letzteres wäre dann gekürzt um die Monate, die sie in dem Jahr bereits in Elternzeit sind. Doch Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Vertragsklausel rechtmäßig ist. Falls zum Beispiel darin steht, dass das Weihnachtsgeld auch während der Mutterschutzfrist ausgeschlossen wird, ist das unzulässig. Damit ist sie komplett nichtig (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. August 2014, AZ: 20 CA 10147/13).
Wie gesagt, Weihnachtsgeld ist eine einmalige Sonderzahlung für die Mitarbeiter. Es ist sozusagen eine Prämie, die zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt wird. Daher erhalten Sie auch parallel zum Elterngeld auch Weihnachtsgeld, wenn es vertraglich so geregelt ist. Es verringert also nicht die Elterngeld-Zahlung. Doch was tun, wenn sich der Arbeitgeber weigert, Weihnachtsgeld zu zahlen?
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Wenn er dies trotz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld nicht tut, obwohl ein (un)sichtbarer Anspruch besteht, sollten Sie sofort aktiv werden und Ihren Chef schriftlich darauf aufmerksam machen. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen sind nämlich Ausschlussfristen vermerkt, die leicht mal überlesen werden können.
Nicht vergessen: Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Termin, an dem hätte gezahlt werden müssen, angemeldet werden. Ansonsten verfällt er. Dazu braucht es keinen langen, förmlichen Brief – es reicht bereits eine einfache, knappe Formulierung, in dem Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, das Geld so schnell wie möglich zu überweisen.
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