Meist haben Studenten zwei Arten von Ausgaben, die Sie absetzen können. Zum einen die Werbungskosten, darunter auch die berufsbedingten Kosten, die während des Studiums anfallen. Diese können Sie über die Jahre aufaddieren und mitnehmen, bis Sie einen Job haben.
Das ist dann besonders ratsam, wenn Sie in einem Jahr wenig Lohnsteuer gezahlt haben, aber hohe Ausgaben hatten. Wenn Sie nach dem Studium dann Ihre erste Steuererklärung abgeben, können Sie diese als Verlustfeststellung ("Verlustvortrag") geltend machen.
Alle anderen Kosten während des Erststudiums laufen unter Sonderausgaben. Hier gibt es allerdings einen maximalen Freibetrag von 6.000 Euro und können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstanden sind.
Als Student zahlen viele Semesterbeiträge oder teilweise auch Studiengebühren (an privaten Einrichtungen). Die können ganz schön happig ausfallen. Deshalb sollten Sie diese als erstes geltend machen – sowie Materialien, die Sie dringend für Ihr Studium benötigen. Dazu zählt:
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Auch wenn Sie bei manchen Dingen nicht den vollen Preis zurückerstattet bekommen, ist es wichtig, sie anzugeben. Trauen Sie sich – und Sie erhalten einige Euros zurück. Das gleiche gilt auch für Uni-Exkursionen oder Studienreisen. Diese können als Reisekosten und Verpflegungspauschalen abgesetzt werden. Probieren Sie es auch, wenn Sie an Nachhilfestunden oder Sprachkursen teilgenommen haben. Allerdings müssen Sie sie auch gut begründen können, falls Sie zum Beispiel nötig für Ihr weiteres Studium waren.
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Viele Studenten wohnen zudem noch zuhause und müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto zur Uni pendeln. Doch die Monatskarte oder der Benzin gehen auf Dauer ganz schön ins Geld. Nutzen Sie hier am besten die Pendlerpauschale. Bei dieser Sonderausgabe erhalten Sie 30 Cent pro Kilometer zur Uni. Wenn Sie allerdings mit Zug & Co. kommen, können Sie auch das Semesterticket geltend machen.
Und wer zum Beispiel am Wochenende regelmäßig nach Hause zu den Eltern führt, kann diesen als Zweitwohnsitz angeben. Damit schlagen Sie sozusagen zwei Fliegen mit einer Klatsche: Schließlich können Sie die Fahrtkosten zum Wohnort der Eltern sowie die Zimmermiete am Studienort absetzen. Doch Vorsicht: Das funktioniert nicht, wenn Sie nur alle paar Wochen bei den Eltern vorbeischauen und im alten Kinderzimmer schlafen. Sie benötigen dort tatsächlich eine eigene Wohnfläche für sich.
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Wer sein WG-Zimmer als Werbungskosten absetzen möchte (Sie erhalten so mehr Geld zurück als unter Sonderausgaben), der muss einen Hauptwohnsitz haben und dort mindestens zehn Prozent der anfallenden Kosten wie Miete oder Nebenkosten selber bezahlen. Dann ist sein Studienzimmer oder –wohnung nur Beiwerk – und das Prinzip der "doppelten Haushaltsführung" greift.
Doch Vorsicht: Um Steuerbetrüge auszuschließen, forscht das Finanzamt hier genau nach. Das heißt: Sie müssen Ihre Unkostenbeiträge per Kontoauszug nachweisen können. Zudem benötigen Sie eine Meldebescheinigung über den Erstwohnsitz, Rechnungen über Bahntickets oder Tankquittungen.
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Von Jasmin Pospiech