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Dann haben Sie in der Tat Anspruch darauf. Der Grund dafür: Auch wenn es gerade im Betrieb kriselt und der Chef einspart, darf er ihnen den Extra-Bonus nicht vorenthalten. Manche versuchen es, indem sie auf den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt pochen. Doch auch hier gilt: Wenn ein Arbeitnehmer das Geld drei Jahre oder mehr in Folge in gleicher Höhe gezahlt hat – ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt - muss dies auch in Zukunft weiter so handhaben. Das geht übrigens auch, wenn es nicht vertraglich geregelt ist.
Das urteilte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) und sprach hierbei von einer sogenannten "betrieblichen Übung" für die Mitarbeiter. Schließlich halte es die Freiwilligkeitsklauseln nur dann für zulässig, wenn sie ganz eindeutig ausschließen, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch anmelden darf. Doch was ist, wenn Sie vor Ablauf des Jahres gekündigt haben? Steht Ihnen dann noch das versprochene Weihnachtsgeld zu?
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Auch hier sieht es für Arbeitnehmer laut Gerichtsurteil sehr gut aus. 2013 haben die höchsten Arbeitsrichter bereits entschieden, dass trotz einer Kündigung Anspruch auf anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht. Das bedeutet konkret: Wenn Sie zum 30. September des Jahres gekündigt haben, stehen Ihnen für die neun Monate des Gesamtjahres, in dem Sie in der Firma tätig waren, Weihnachtsgeld zu.
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Doch Vorsicht: Manche Arbeitgeber drohen mit der sogenannten Stichtagsklausel. Diese besagt, dass Beschäftigte, die zu einem bestimmten Stichtag bereits gekündigt oder nicht mehr im Unternehmen waren, kein Weihnachtsgeld erhalten. "So eine Klausel kann mit der Folge unwirksam sein, dass Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld besteht", warnt der Arbeitsrechtler Stefan Lunk gegenüber dem Nachrichtenportal T-Online. Und wie sieht es bei Minijobbern aus?
Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet, darf ebenfalls ein Weihnachtsgeld erhalten, wenn der Chef den Mitarbeitern ein 13. Monatsgehalt gewährt. Der einzige Unterschied: Die Zahlung erfolgt anteilig nach den geleisteten Wochenstunden. Ein Beispiel: Arbeitet ein Minijobber etwa zehn Wochenstunden, ein Kollege in Vollzeit dagegen 38 Stunden pro Woche, stehen ihm 25 Prozent der Leistungen zu. Das gleiche gilt übrigens auch für das Urlaubsgeld.
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jp