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Abfindung ermäßigt versteuern - Geld retten

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Über eine Abfindung freut sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch das Finanzamt. Foto: Jens Schierenbeck
Über eine Abfindung freut sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch das Finanzamt. Foto: Jens Schierenbeck © Jens Schierenbeck

Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer hart. Eine Abfindung vom Chef tröstet sie ein wenig. Allerdings nur so lange bis das Finanzamt kommt. Denn eine Abfindung muss versteuert werden. Allerdings können Arbeitnehmer mit einem Trick die Summer verringern.

Berlin (dpa/tmn) - Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer eine Abfindung ermäßigt versteuern - mit Hilfe der Fünftel-Regelung. Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer eine Abfindung über zwei Jahre verteilt, ist Vorsicht geboten! Derartige Abfindungen werden nur ausnahmsweise begünstigt besteuert.

Erhalten Steuerzahler eine Abfindung über mehrere Jahre verteilt, können sie nicht unbedingt auf eine günstigere Besteuerung hoffen. Nur wenn eine geringfügige Teilleistung ausgezahlt wird, kann die Abfindung ermäßigt besteuert werden. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin. Was unter dem Begriff geringfügig genau zu verstehen ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: IX R 46/14).

Eine Abfindung kann nur ermäßigt versteuert werden, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem Jahr und die überwiegende Hauptleistung in einem anderen Jahr gezahlt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer geringfügigen Teilleistung aus, wenn sie fünf Prozent der Hauptleistung nicht übersteigt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht das in seinem Urteil vom 3. November 2014 anders. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Jahr seiner Kündigung einen Abfindungsbetrag von 10 200 Euro und im Folgejahr einen Betrag von 104 800 Euro erhalten. Damit lag die Teilleistung im Verhältnis zur Hauptleistung über den von der Finanzverwaltung festgelegten fünf Prozent. Dennoch verweigerte das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Es sieht auch eine Teilleistung von unter zehn Prozent der Hauptleistung noch als geringfügig an. Nun muss der BFH entscheiden, wie hoch die Teilleistung sein darf, damit eine steuerliche Begünstigung noch gerechtfertigt ist.

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