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Allgemeine Terrorgefahr begründet kein Rücktrittsrecht

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Eine konkrete Gefahr kann einen Erstattungsanspruch beim Rücktritt von Großveranstaltungen begründen. Foto: Patrick Seeger
Eine konkrete Gefahr kann einen Erstattungsanspruch beim Rücktritt von Großveranstaltungen begründen. Foto: Patrick Seeger © Patrick Seeger

Die Furcht vor Terroranschlägen in Deutschland wächst. Doch genügt die allgemeine Gefahr auch schon für die Preiserstattung beim Rücktritt von Großveranstaltungen? Die Antwort darauf gibt eine Verbraucherschutz-Expertin.

Potsdam (dpa/tmn) - Wer hierzulande aus Angst vor Terroranschlägen Großveranstaltungen meiden möchte, hat nicht automatisch Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittspreise. Darauf weist Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam hin.

«Erstattungsanspruch besteht nur bei einer konkreten Gefahr», erklärt die Juristin. «In einem solchen Fall bekommt man das Geld für die Tickets zurück.» Auf den Kosten für die vergebliche Anreise bleiben Verbraucher aber sitzen.

Zu einer solchen Schadenersatzzahlung wäre ein Veranstalter nur verpflichtet, wenn er schuldhaft für die Absage der Veranstaltung verantwortlich wäre.

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