Bei der Rückabwicklung von Diesel-Fahrzeugen müssen sich Autofahrer nach aktueller Rechtsprechung übrigens lediglich 0,33 Prozent (LG Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.2.2018, Az. 9 O 3425/17) vom Neupreis pro gefahrene 1.000 Kilometer anrechnen lassen. Diese Berechnung geht von einer durchschnittlichen Fahrleistung von 300.000 Kilometern aus. Bei einem Fahrzeugneupreis von 30.000 Euro und Rückgabe nach 2 Jahren bei zurückgelegten 30.000 Kilometern sind dies beispielsweise knapp 3.000 Euro. Der Vorteil für Autofahrer ist nämlich, dass sie noch während des laufenden Rückgabeverfahrens (außergerichtlich oder auch Prozesse) das Fahrzeug ganz normal weiter nutzen dürfen).
Individuell gibt es auch noch weitere Anknüpfungspunkte für die mögliche Rückgabe des Fahrzeugs. Hierbei kommt es allerdings auf die individuellen Vereinbarungen während des Vertragsschlusses und die konkreten Vertragsunterlagen an. Autofahrer bzw. Verbraucher sollten ihre Unterlagen noch einmal genau prüfen und das Kleingedruckte auf Lücken untersuchen.
Wenn es in Gemeinden und Städten zu Fahrverboten kommt, sind auch Individualklagen möglich. Betroffene Autofahrer können bei Einrichtung von Fahrverboten Klagen zum Verwaltungsgericht einreichen. Nachdem allerdings das Bundesverwaltungsgericht Fahrverbote für grundsätzlich zulässig erklärt hat, wird es nach Erachten von Kempgens bei solchen Klagen eher um Fragen der konkreten Umsetzung (Tageszeiten, Wochentage, Ausnahmeregelungen usw.) gehen.
Lesen Sie hier, mit welchen Wertverlusten Dieselfahrer zu rechnen haben. Der Münchner Merkur hat alle Infos zum Diesel-Urteil hier zusammengefasst.