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BGH: „Oldtimer“ muss ein Oldtimer sein

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Alter VW Käfer im Schnee
Sammlerstück oder Wertanlage? Der Erwerb eines Oldtimers ist eine knifflige Sache. © dpa

Karlsruhe - Sammlerstück oder Wertanlage? Der Erwerb eines Oldtimers ist eine knifflige Sache. Doch wann der Traumwagen eine Rostlaube ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf die Oldtimer-Zulassung verkauft, muss das Auto verkehrstüchtig und weitgehend original sein. Eine Rostlaube entspricht nicht den Vorgaben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch in Karlsruhe hervor. Im vorliegenden Fall bekam ein Oldtimer-Käufer Recht, da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen dürfen (Aktenzeichen: VIII ZR 172/12 - Urteil vom 13. März 2013).

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm auf und wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht muss noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen.

Der Kläger hatte von einer Autohändlerin 2005 für 17.900 Euro einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE erworben. Bei der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden „Verbindlichen Bestellung“ war die „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ aufgeführt worden.

Zwei Jahre später bescheinigte ein Gutachter aber massive Korrosionsschäden, die nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Der Kläger verlangte daraufhin die Erstattung der - nach seiner Behauptung - für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34 344,75 Euro.

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dpa

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