Wann auf dem Gehweg bzw. dem Bordstein geparkt werden darf, zeigt das Verkehrsschild 315 an. Es besteht aus einem weißes "P" auf blauem Grund und demonstriert, wie Autos geparkt werden dürfen. Geparkt werden darf auch, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg aufgemalt ist.
Wer verbotenerweise sein Auto auf einem Gehweg abstellt, darf sich nicht wundern, wenn ein Strafzettel an der Windschutzscheibe hängt. Denn Autos auf dem Bürgersteig sind ein Hindernis für Fußgänger und zwingen in manchen Fällen, Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Straße auszuweichen.
Bestraft werden Falschparker auf Gehwegen grundsätzlich mit 20 Euro Bußgeld. Werden durch das abgestellte Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert, erhöht sich die Strafe auf 30 Euro. Das gleiche Bußgeld gibt es, wenn das Auto länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig steht – mit Behinderung werden es 35 Euro.
Wird das Parken auf dem Gehweg durch ein Schild erlaubt, sind Sie dennoch nicht vor dem Falschparken gefeilt. Parken Sie zum Beispiel anders als das Schild es vorschreibt, werden 10 Euro Strafe fällig – mit Behinderung werden es 15 Euro.
Die Regeln zum Parken auf Gehwegen gelten nicht nur für Autos. Auch Motorräder dürfen nicht auf dem Bürgersteig abgestellt werden. Allerdings drückt die Polizei oft ein Auge zu, wenn niemand durch das Gefährt behindert wird.
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anb