Das zugehörige Online-Portal ist noch eine knappe Woche lang in Betrieb, es soll am 6. Juli geschlossen werden. Danach können Kunden nur noch per Post ihre Unterlagen einreichen, etwa Rechnungen von Anwälten.
Betroffene benötigen die Zugangsdaten für das Online-Portal. Diese werden per Post zugeschickt - seit dem 19. März verschickt Volkswagen diese. Die zuständigen Stellen für die Betroffenen sind laut der Verbraucherzentrale folgende:
Die Klage des Leverkuseners wurde bereits in erster Instanz vom Landgericht Köln abgewiesen. Grund waren Zweifel daran, dass der Kläger über die manipulierten Motoren zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht Bescheid wusste. Der Dieselskandal und die damit einhergehende mediale Aufmerksamkeit nahm im Herbst 2015 seinen Anfang. Den VW Passat kaufte der Leverkusener erst circa ein halbes Jahr später. Das Urteil des Landgerichtes Köln wollte der Kläger jedoch nicht hinnehmen und zog vors Oberlandesgericht.
Dort habe er jedoch eingeräumt, bereits über die Medien von dem Abgasskandal gehört zu haben und den Verkäufer während des Verkaufsgespräches gefragt zu haben, ob das Fahrzeug davon betroffen sei. Der Verkäufer habe ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, später ein Softwareupdate durchführen zu lassen. Daraufhin kaufte der Kläger das Auto.
(Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass der Kläger "einen Fehler gemacht" habe, als er eingeräumt habe, bereits vom Abgasskandal zu wissen. Diese Formulierung war missverständlich, da es sich hierbei nicht um einen Fehler handelte, da der Kläger lediglich die Wahrheit sagte. Dies haben wir korrigiert.)
Auch interessant: Abgasskandal: Ist mein VW-Diesel auch betroffen?
Das Gericht ging deshalb von einer Musterformulierung in den Schriftsätzen der Kanzlei des Klägers aus, wie sie in einer Vielzahl von anderen Fällen verwendet wird. Darin hieß es nämlich, dass er keinerlei Kenntnis über den Dieselabgasskandal hatte. "Wer jetzt erstmals wegen seines EA-189-Diesels Ansprüche geltend macht, ist wegen Verjährung zu spät", sagt der ADAC-Rechtsexperte Markus Schäpe.
Darum entschied das OLG Köln (Urt. v. 17.3.2020, Az. 25 U 39/19), dass dem Leverkusener kein Schadensersatz zustehe. Zwar handle es sich bei der Softwaremanipulation durch VW möglicherweise um eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung, allerdings begründe sie nur dann einen Schadenersatz, wenn der Käufer davon nichts wusste.
Lesen Sie auch: Abgas-Skandal und CO2-Problem: Die wichtigsten Infos im Überblick.
mit Material der dpa /fk/ök
*tz.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.