Wer sich nicht daran hält oder Einsatzfahrzeuge anderweitig behindert, muss mit mindestens 20 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Wer sich in Actionfilm-Manier hinter den Rettungsfahrzeugen durch die Gasse am Stau vorbeimogeln will, riskiert ebenfalls ein saftiges Bußgeld. Zu groß ist die Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer, die dadurch geschaffen wird. Das gilt auch für Motorradfahrer. Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Polizei- und Hilfsfahrzeugen wie Rettungsdienst, Feuerwehr und Arzt- oder Abschleppfahrzeugen sowie im Winter von Streufahrzeugen.
Kommt es in der Stadt oder auf Landstraßen zu Stockungen, sollten Verkehrsteilnehmer in der Regel möglichst weit nach rechts an den Rand fahren und nur in „Notfällen“ wenden. Und dann nur in mäßigem Tempo und achtsam, weil schließlich auf Fahrbahnen ohne Mittelleitplanken nun die Retter entgegen- und auch andere auf die „Wende-Idee“ kommen können. Im engen Stadtverkehr gilt: Geschwindigkeit drosseln, niemals „blindlings“ handeln und immer den Überblick und die Ruhe bewahren.
Doch nicht nur auf Autobahnen, auch im „ruhenden“ Verkehr muss darauf geachtet werden, dass Rettungskräfte nicht behindert werden. Dazu gehört, dass etwa Feuerwehrzufahrten nicht blockiert werden dürfen. Bereits das Anhalten im Bereich einer solchen Zufahrt kostet im Falle einer Behinderung 15 Euro. Wird in einer Feuerwehranfahrzone geparkt, so kostet das 35 Euro. Dazu kommen möglicherweise noch die Gebühren für den Abschleppdienst, die das Verwarnungsgeld im Regelfall um ein Vielfaches übersteigen.
Einen Freifahrtschein haben Einsatz- und Rettungskräfte bei ihrem Einsatz jedoch nicht. So bestätigen Gerichte immer wieder, dass Fahrer von Einsatzfahrzeugen nicht das Recht haben, „ohne Rücksicht auf Verluste“ zu einem Einsatz zu rasen. Auch dann nicht, wenn sie Martinshorn und Blaulicht einsetzen. Verursachen sie so einen Unfall, ohne selbst auf den Verkehr zu achten, haften ihre Institutionen zumindest für einen Teil des Schadens.
Von Christoph Schneider