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Entschädigung für Nutzungsausfall nach Autounfall

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Bis ein Unfallwagen wieder aus der Werkstatt kommt, steht Betroffenen unter Umständen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn
Bis ein Unfallwagen wieder aus der Werkstatt kommt, steht Betroffenen unter Umständen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn © Alexander Heinl

Wer sein Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht nutzen kann, weil der Wagen in die Werkstatt muss, hat die Wahl: Mietwagen oder Bargeld. Doch wie lange gilt der Anspruch auf Nutzungsausfall?

Bielefeld (dpa/tmn) - Bis ein Unfallwagen wieder aus der Werkstatt kommt, dauert es meist einige Wochen. Für diese Zeit können Geschädigte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

Diese kann einem unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum zustehen, wie ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zeigt (Az.: 2 O 85/16). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall musste eine Frau, die unverschuldet in einen Crash verwickelt war, sehr lange auf die Reparatur ihres Autos warten. Für die Verzögerung gab es mehrere Gründe: Der Wagen war ein Liebhaberstück, und bestimmte Ersatzteile waren nicht einfach zu bekommen. Zudem erkrankte ein Mitarbeiter der Werkstatt, und die gegnerische Versicherung zahlte die Vorschusszahlungen an die Werkstatt sowie die Reparaturkosten verzögert.

Die Frau war auf den Wagen angewiesen. Sie fuhr damit immer zur Arbeit. Statt einen Mietwagen zu nehmen, verlangte sie vom Unfallverursacher eine Entschädigung für den Nutzungsausfall - und zwar für mehr als 365 Tage.

Das Landgericht gab ihr Recht. Die Richter verurteilten die gegnerische Versicherung dazu, einen Nutzungsausfall in Höhe von rund 17 700 Euro zu zahlen. Die Klägerin treffe wegen der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden. Zumal die Reparatur laut DAV nicht so lange gedauert hätte, wenn die gegnerische Versicherung ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachgekommen wäre.

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

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