Das sind die Fristen für den Pflichtumtausch der alten Führerscheine
Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 sollen ihre Führerscheine bis 19. Januar 2022 eintauschen.
Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 gilt die Frist bis 19. Januar 2023,
für die Jahrgänge 1965 bis 1970 bis 19. Januar 2024,
für die Jahrgänge 1971 oder später bis 19. Januar 2025,
für die Jahrgänge vor 1953 bis 19. Januar 2033.
Danach gibt es Fristen für die Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden. Dieser Umtausch soll nach dem jeweiligen Alter der Dokumente über die Bühne gehen, entscheidend ist das Ausstellungsdatum:
Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, sollen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
Für die Ausstellungsjahrgänge 2002 bis 2004 sieht der Plan eine Frist bis 19. Januar 2027 vor
für die Ausstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028
für den Ausstellungsjahrgang 2008 bis 19. Januar 2029
für den Ausstellungsjahrgang 2009 bis 19. Januar 2030
für den Ausstellungsjahrgang 2010 bis 19. Januar 2031
für den Ausstellungsjahrgang 2011 bis 19. Januar 2032
für Führerscheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, läuft die Umtauschfrist bis 19. Januar 2033.
Danach ausgestellte Führerscheine entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben. Neu ausgestellte Dokumente gelten seitdem nicht mehr lebenslang, sondern haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Ziel des Plans ist es, bis 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen – ab dann verlieren auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden. (dpa/ahu) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.