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Fußgänger haben Vorrang vor Segways und Co.

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Segway-Fahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Verletzen sie die Sorgfaltspflicht, können sie haftbar gemacht werden. Foto: Ingo Wagner/dpa/dpa-tmn
Segway-Fahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Verletzen sie die Sorgfaltspflicht, können sie haftbar gemacht werden. Foto: Ingo Wagner/dpa/dpa-tmn © Ingo Wagner

Segways und neuerdings E-Tretroller sind vor allem in Großstädten fester Teil des Straßenbilds. Ist man mit solchen Gefährten auf einem Rad- und Gehweg unterwegs, ist Rücksichtnahme angesagt.

Koblenz/München (dpa/tmn) - Wer mit einem Segway oder E-Tretroller auf einem kombinierten Rad- und Fußweg fährt, muss auf Fußgänger ganz besonders Rücksicht nehmen. Denn sie haben gegenüber den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen absoluten Vorrang, wie der ADAC erklärt.

Der Autofahrer-Club weist in dem Zusammenhang auf eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hin. Das OLG hatte betont, dass Segway-Fahrer ihr Tempo und ihre Fahrweise auf solchen Wegen anpassen müssen, damit sie Fußgänger weder behindern noch gefährden, berichtet der ADAC. Sie müssten rechtzeitig auf sich aufmerksam machen - und im Zweifel anhalten.

Im konkreten Fall war eine Segway-Fahrerin mit einem Fußgänger zusammengestoßen, der gerade auf einen gemeinsamen Rad- und Fußweg Fotos machen wollte und deshalb rückwärts der Frau in die Spur lief. Die Segway-Fahrerin verletzte sich und klagte unter anderem auf Schadenersatz. Das Gericht wies das zurück (Az.: 12 U 692/18).

Laut ADAC hatte die Frau angegeben, sie sei nicht sicher, ob der Fußgänger sie auf ihrem Segway wahrgenommen habe. Weil sie dennoch weiterfuhr statt anzuhalten, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Folge: Sie trug ein hohes Verschulden am Unfall, so das Gericht. Das überwiegt demnach gegenüber einer möglichen Mitschuld des Fußgängers, der unvorsichtig zurückgegangen war.

Bericht des ADAC zum Fall

Bericht zum Fall bei beck-aktuell (Verlag C. H. Beck)

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