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Ist Guckloch in winterlicher Windschutzscheibe erlaubt?

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Die Windschutzscheibe muss komplett von Schnee und Eis befreit werden. Wer nur ein Guckloch freikratzt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild
Die Windschutzscheibe muss komplett von Schnee und Eis befreit werden. Wer nur ein Guckloch freikratzt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild © Arno Burgi

Das Freikratzen der Windschutzscheibe ist im Winter eine lästige Aufgabe. Weniger Aufwand hat, wer sich nur ein Guckloch verschafft. Doch reicht das aus?

München - Wenn Autofahrer im Winter einen schneebedeckten Wagen startklar machen, müssen sie vereiste Scheiben komplett freikratzen. Ein Guckloch zum Blinzeln durch die Windschutzscheibe reicht nicht aus, warnt der ADAC. 

Guckloch in Scheibe: Es drohen Bußgelder

Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen und hat bei einem Unfall auch eine Mithaftung. Auch Dach, Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten sind von Schnee und Eis zu befreien. Mit einer verdreckten Beleuchtungsanlage gestoppt zu werden, kann 20 Euro Bußgeld kosten.

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Eiskratzer aus Plastik, Scheibenenteiser und kleine Besen sind laut ADAC praktische Hilfsmittel. Tabu ist dagegen, heißes Wasser auf die Scheiben zu kippen: Sie könnten dann Risse bekommen oder zerspringen.

Lesen Sie hier, wann die beste Zeit ist Winterreifen zu kaufen und was sich ab 1. Januar bezüglich der Reifen ändert.

dpa

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