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Nicht mehr fahrbereites Unfallauto muss man abtransportieren

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Bleibt ein Unfallauto länger stehen, gilt dies als Umweltverschmutzung. Es droht eine Strafe. Foto: Jens Büttner
Bleibt ein Unfallauto länger stehen, gilt dies als Umweltverschmutzung. Es droht eine Strafe. Foto: Jens Büttner © Jens Büttner

Nach einem Unfall muss man ein nicht mehr fahrbereites Auto vom Unfallort entfernen lassen. Ansonsten sind Verwarngelder, Bußgelder oder sogar noch härtere Strafen die Folge.

München (dpa/tmn) - Ist ein Auto in Folge eines Unfalls nicht mehr fahrbereit, muss es vom Ort des Geschehens abtransportiert werden. Schlimmstenfalls kann ansonsten ein Strafverfahren wegen Umweltverschmutzung drohen.

Nach Auskunft von Markus Schäpe, Verkehrsjurist beim ADAC, ist das der Fall, wenn zum Beispiel Betriebsstoffe wie Öl, Benzin oder Hydraulikflüssigkeiten auslaufen und das Grundwasser gefährden. Aber ohnehin wird es teuer.

Kümmert sich der Halter nämlich nicht um das Abschleppen des Wagens, übernimmt das in der Regel die Gemeinde. Zu den Abschleppkosten kommen dann noch Verwaltungsgebühren hinzu. «Ist ein Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand, besteht kein Anspruch auf das Umsetzen auf einen Parkplatz», sagt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Folge: Das Auto wird in einer Verwahrungsstelle untergebracht, was nach ADAC-Auskunft allein Gebühren von 20 bis 30 Euro am Tag verursacht. Das Abschleppen kann je nach Tageszeit knapp 200 Euro kosten, aber auch über 300 Euro.

Das Abstellen eines schrottreifen Autos kann von den Behörden auch «als Sondernutzung der Straße oder des Gehweges» und somit als nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall gewertet werden, so ADAC-Experte Schäpe. Dies könne ein Bußgeldverfahren anstoßen. Der Halter bleibe anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer auffindbar, selbst wenn er das durch Entfernen der Nummernschilder zu verhindern versucht.

Glimpflichste Strafe ist, wenn das Zurücklassen des Unfallautos als Falschparken gewertet wird. Parken auf dem Gehweg zieht nach Auskunft von Anwalt Janeczek ein Verwarngeld von 20 Euro nach sich, ab einer Stunde Parkdauer werden 30 Euro fällig. Liegt zudem eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor, muss der Halter mit 25 Euro rechnen.

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