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Die Rechtslage beim Autokauf

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Neuwagen oder Gebrauchter - wer haftet, wenn das neue Auto Ärger macht? Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte von Käufern gestärkt. Die aktuelle Rechtslage beim Verkauf an Privatleute:

Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden die Annahme verweigern. Der Makel gibt einem das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In dem Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.

Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur „in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko“ zu veranlassen hat (Az.: VIII ZR 211/15).

Neuwagen

Sonst können Käufer von Neuwagen normalerweise binnen zwei Jahren Ansprüche geltend machen. Taucht in den ersten sechs Monaten ein Problem auf, wird zugunsten des Käufers angenommen, dass es den Mangel schon bei der Übergabe des Autos gab. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom Oktober müssen Verbraucher dabei künftig nur nachweisen, dass der Wagen einen Mangel hat - nicht mehr, was die Ursache dafür ist.

Grundsätzlich darf der Händler zunächst versuchen, das Problem zu beheben oder einen Ersatzwagen zu beschaffen. Erst wenn das zwei Mal nicht klappt, hat der Käufer das Recht, einen Teil des Preises zurückzufordern oder bei einem erheblichen Mangel ganz vom Kauf zurückzutreten. Schadenersatz kommt nur infrage, wenn den Verkäufer eine Schuld trifft. Bei einer Reparatur trägt der Händler die Kosten fürs Abschleppen und die Ersatzteile, nicht aber für einen Mietwagen.

Gebrauchtwagen

Hier dürfen die Händler ihre Haftung auf ein Jahr verkürzen - was sie auch häufig tun. Besonderheiten ergeben sich, weil das Auto beim Kauf naturgemäß nicht mehr aussieht wie neu. Normale Gebrauchsspuren sind also kein Grund für Reklamationen. Auch kaputte Verschleißteile muss der Verkäufer nicht ersetzen. Ob ein echter Mangel vorliegt, haben deshalb häufig im Einzelfall die Gerichte zu entscheiden.

Gefährlicher Mangel

Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer wohl alles tun, um ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Das könnte auch aufwendige Untersuchungsfahrten oder Ausbauten beinhalten, wie sich am Mittwoch in einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) abzeichnete. Das Urteil sollte am Nachmittag veröffentlicht werden.

Käufer und Verkäufer streiten darum, ob der Händler einen gebrauchten Volvo zurücknehmen muss, bei dem sich in den ersten Monaten mehrfach das Kupplungspedal verklemmte. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien alles in Ordnung. Er schickte den Kunden deshalb nach Hause - er solle wiederkommen, wenn das Problem wieder auftauche. Der Käufer wollte das nicht akzeptieren und trat vom Kaufvertrag zurück.

Dazu hatte er wohl auch das Recht, wie der Senat andeutete. Abwarten sei in einem solchen Fall eher nicht zumutbar. (Az.: VIII ZR 240/15)

dpa

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