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Schmerzensgeld nach Glatteisunfall

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Noch im März kann es sein, dass der Winterdienst auf Grund der Wetterlage streuen muss. Foto: Ole Spata
Noch im März kann es sein, dass der Winterdienst auf Grund der Wetterlage streuen muss. Foto: Ole Spata © Ole Spata

Bis in den März hinein kann es in Deutschland zu Schneefall und Glätte kommen. Der Winterdienst muss dann zum Streuen der Wege ausrücken. Doch was passiert, wenn er seine Arbeit nicht tut und es zu einem Unfall kommt?

München (dpa/tmn) - Unternehmen, die auf öffentlichen Wegen für den Winterdienst verantwortlich sind, können im März noch verpflichtet sein, an Tagen mit unklarer Wetterlage zu streuen. Geschädigte haben anderenfalls Anspruch auf Schadenersatz.

Im verhandelten Fall am Amtsgericht München ging es um eine Frau, die Anfang März mit ihrem Rad nahe eines Supermarktes gestürzt war, und zwar im Bereich eines Stellplatz für Fahrräder. Sie sagte, sie sei sehr vorsichtig gefahren, da es am Tag zuvor geregnet habe und über Nacht sehr kalt gewesen sei. Dennoch sei sie auf eine nicht erkennbare gefrorene Stelle geraten.

Die Radfahrerin erlitt einen Bruch an der Hand, der Heilungsprozess war ungewiss. Das mit dem Streudienst betraute Unternehmen erklärte hingegen, es sei von der Gemeinde an diesem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden. Parkplätze und Wege seien frei von Schnee und Eis gewesen und am Boden noch genügend Splitt vorhanden.

Das Gericht sah das allerdings anders und entschied: Das Unternehmen habe seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Die Angaben der Radlerin seien glaubhaft gewesen. Daher und aufgrund der Wetterverhältnisse an dem betreffenden Tag kam das Gericht zur Überzeugung, dass an der Stelle Glätte entstanden sei. Dort hätte auch gestreut werden müssen.

Der Winter sei allgemein Anfang März in München und Umgebung noch nicht vorbei, entschied das Amtsgericht. Das Unternehmen musste der Frau schließlich 3000 Euro Schmerzensgeld zahlen und wurde dazu verpflichtet, auch künftige Schäden aus dem Unfall zu ersetzen (Az.: 154 C 20100/17). Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

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