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Sichtbehinderung im Halteverbot: Fahrer muss achtsam bleiben

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Auch wenn ein Auto im Halteverbot steht und damit eine mögliche Sichtbehinderung darstellt, darf dies keine Rechtfertigung für ein weiteres Verkehrsvergehen sein. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Auch wenn ein Auto im Halteverbot steht und damit eine mögliche Sichtbehinderung darstellt, darf dies keine Rechtfertigung für ein weiteres Verkehrsvergehen sein. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa © Karl-Josef Hildenbrand

Umsicht und Vorsicht lauten die Maxime im Straßenverkehr. Auf Fehler und Unachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer sollte man immer vorbereitet sein - auch auf Falschparker. Das beweist ein Urteil eines Landesgerichts.

Hamburg (dpa/tmn) - Gerade bei einer Sichtbehinderung müssen sich Autofahrer vorsichtig verhalten: Das gilt auch dann, wenn die Sichtbehinderung durch einen Falschparker verursacht wird. Das lässt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg ablesen, auf die der ADAC hinweist.

Sonst könnten sie bei einem Unfall die Alleinschuld tragen. Im konkreten Fall parkten zwei Autos im Halteverbot. Ein Autofahrer wollte an dieser Stelle abbiegen und stieß mit den Parkenden zusammen. Er klagte auf Schadenersatz, denn durch die Falschparker sei seine Sicht behindert gewesen.

Das Gericht wies seine Klage ab und gab ihm die Alleinschuld (Az.: 302 O 104/15). Der Fahrer hätte umsichtiger fahren müssen. Außerdem habe er nicht gesagt, worin die eigentliche Sichtbehinderung bestand. An der Unfallstelle befand sich eine Haltezone, auch um ein Be- und Entladen für die Dauer von bis zu drei Minuten zu ermöglichen. Das zeige, dass der Gesetzgeber dort eine Einschränkung der Sicht für zumutbar hält.

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