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Spürbare Schaltung ist beim Sportwagen kein Mangel

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Erst einen Sportwagen kaufen und sich dann über die spürbaren Schaltvorgänge beschweren - das ließen die Richter nicht gelten. Foto: Boris Roessler
Erst einen Sportwagen kaufen und sich dann über die spürbaren Schaltvorgänge beschweren - das ließen die Richter nicht gelten. Foto: Boris Roessler © Boris Roessler

Hamm (dpa/tmn) - Butterweiches Kuppeln mit sanften Übergängen: Das ist bei Sportwagen oftmals gar nicht gewollt. Kunden können daher nicht mit diesem Argument vom Leasingvertrag zurücktreten, urteilte das Oberlandesgericht Hamm.

Geht beim Schalten ein Ruck durch den Sportwagen, muss das kein Mangel sein. Es kann durch die Fahrzeugtechnik bedingt und womöglich sogar gewollt sein. Folglich kann ein Käufer in einem solchen Fall auch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 28 U 162/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen neuen Porsche Boxster S geleast, der über mehr als 300 PS und ein automatisches Getriebe verfügte. Die Kundin beanstandete eine ruckhafte Beschleunigung und ein ebenso ruckartiges Abbremsverhalten. Sie wollte deshalb vom Vertrag zurücktreten.

Doch das Gericht konnte keinen Mangel erkennen: Die für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien auf die auch im Prospekt beschriebene «straffe und unmittelbare» Abstimmung des Getriebes zurückzuführen und daher gewollt.

Anwaltauskunft Verkehrsrecht

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