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Teurer Freundschaftsdienst: Vorsicht beim Verleih des Autos

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Vor der Schlüsselübergabe sollten Fahrzeughalter und Fahrer schriftlich vereinbaren, wer für eventuelle Schäden nach einem Unfall aufkommt. Foto: Franziska Gabbert
Vor der Schlüsselübergabe sollten Fahrzeughalter und Fahrer schriftlich vereinbaren, wer für eventuelle Schäden nach einem Unfall aufkommt. Foto: Franziska Gabbert © Franziska Gabbert

München (dpa/tmn) - Der beste Freund muss zum Baumarkt, der Onkel möchte an den See: Wer sagt dann schon nein, wenn Freunde oder Verwandte sich dafür kurz das Auto leihen möchten. Doch verursachen sie einen Unfall, kann das für den Halter teuer werden.

Für Fahrzeughalter kann es teure Folgen haben, das eigene Auto zu verleihen - wenn der Fahrer einen Unfall baut. Zwar kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden auf - egal, wer das Auto gefahren hat. «Allerdings wird es für den Fahrzeughalter zu einer Prämienerhöhung durch die Höherstufung in der Versicherung kommen», erklärt der ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner. Bei einer Kaskoversicherung kann eine mögliche Selbstbeteiligung hinzukommen. Ärger mit der Versicherung droht außerdem, wenn der Fahrzeughalter als alleiniger Fahrer in der Kfz-Police eingetragen ist: Eine rückwirkende Prämiennachforderung ist möglich.

Mit einer schriftlichen Vereinbarung im Vorfeld kann sich der Fahrzeughalter im Schadensfall absichern. Hier wird festgehalten, dass der Fahrer für eventuelle Schäden und die Höherstufung in der Versicherung aufkommt. «Doch mal ganz ehrlich, wer schließt mit Freunden eine solche Vereinbarung schriftlich ab?», fragt Heimgärtner. «Es geht schließlich um Freundschaft, nicht ums Geschäft.» Idealerweise sollten Autofahrer ihr Fahrzeug nur an Personen verleihen, denen sie vertrauen und von denen sie eine Ausgleichszahlung erwarten können.

Flattert ein Strafzettel ins Haus, weil Freunde oder Verwandte falsch geparkt haben, rät Heimgärtner, das untereinander zu regeln. Wenn der Fahrzeughalter einen Verwarnungsbescheid bekommt und der Behörde mitteilt, wer der eigentliche Fahrer war, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. «Das ist dann mit zusätzlichen Kosten und Gebühren für den Fahrer verbunden», erklärt Heimgärtner. Günstiger ist es also, das Verwarngeld selbst zu zahlen und es sich vom Freund oder dem Verwandten zurückzahlen zu lassen. Bei punkterelevanten Verstößen, etwa dem Überfahren einer roten Ampel, ist das natürlich nicht möglich, sagt Heimgärtner.

Idealerweise lassen sich die Fahrzeughalter bevor sie das Auto verleihen den Führerschein zeigen. Richtig Ärger droht, wenn Autofahrer den Wagen wissentlich an Betrunkene verleihen. «Dann kann die Haftpflichtversicherung den Fahrzeughalter mit in die Verantwortung nehmen und Regress verlangen», erklärt Heimgärtner. Außerdem sind strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Fahrzeughalter sollten ihren Freunden oder Verwandten außerdem immer den Fahrzeugschein mitgeben. Behalten sie das Auto länger oder fahren damit ins Ausland, lohnt sich eine Nutzungsvollmacht vom Halter. In Polen ist das zum Beispiel Pflicht. Kann die Bescheinigung dort bei einer Polizeikontrolle nicht vorgelegt werden, droht ein Bußgeld. Entsprechende mehrsprachige Muster finden Autofahrer etwa auf den Webseiten der Automobilclubs.

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