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Verkehrsrisiko Schlagloch

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Schlagloch Straße
Verkehrsrisiko Schlagloch. © dpa

Das Aufstellen eines Warnschildes entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, Gefahrenstellen auf öffentlichen Straßen zu beseitigen. Schlaglöcher sollten beseitigt werden.

Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Nach Meinung des Gerichts haftet die Behörde trotz eines Warnschildes jedenfalls dann, wenn die Schadensstelle ohne weiteres mit zumutbarem Aufwand hätte beseitigt werden können (Az.: 4 U 185/09).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Radfahrerin gegen das Saarland statt. Die Klägerin konnte auf einer abschüssigen Fahrbahn einem Schlagloch nicht mehr rechtzeitig ausweichen und stürzte. Sie war der Meinung, die Behörden hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die zuständige Stelle verwies darauf, dass in einer Entfernung von mehr als 400 Metern ein Warnschild gestanden habe. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Im Gegenteil, nach Meinung der Richter stand das Schild viel zu weit von dem Schlagloch entfernt. Daher musste man damit rechnen, dass die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers inzwischen eher wieder abgenommen hat.

dpa

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