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Welche Besonderheiten gelten für Diplomatenautos?

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Diplomaten genießen in ihren Autos Sonderrechte. Foto: Bernd von Jutrczenka
Diplomaten genießen in ihren Autos Sonderrechte. Foto: Bernd von Jutrczenka © Bernd von Jutrczenka

Essen (dpa/tmn) - Diplomatenwagen gelten als nicht zu Deutschland gehörig - ihre Fahrer genießen deswegen bestimmte Sonderrechte. Die Kfz-Hauptuntersuchung ist allerdings auch für sie ein Muss.

Diplomaten genießen in ihren Autos Sonderrechte, da diese als «nicht zu Deutschland gehörig» gelten. Das hat laut dem TÜV Nord zum Beispiel zur Folge, dass Diplomatenfahrzeuge nicht unbedingt allen Zulassungsvorschriften entsprechen müssen. Und weil Diplomaten nicht unter die deutsche Gerichtsbarkeit fallen, können sie auch nicht für Strafzettel belangt werden. Sehr wohl müssen aber auch Botschafter-Karossen in Deutschland zur Kfz-Hauptuntersuchung (HU), berichten die TÜV-Experten: Wie bei allen anderen Autos auf der Straße wird bei Neuwagen die erste HU nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre.

Diplomatenautos sind am besonderen Kfz-Kennzeichen zu erkennen: Für das diplomatische Personal, wie den Botschafter eines Landes, beginnt es in der Regel mit der Ziffer Null und für das Verwaltungspersonal mit der Kennung der Zulassungsstelle anstatt der Null. Ergänzende Plaketten wie CC (Corps consulaire) stehen dabei für konsularische und CD (Corps diplomatique) für diplomatische Fahrzeuge.

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