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Zu eng auffahren: Was ist fahrlässig, was Vorsatz?

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Autobahn
Distanziert bleiben: Ausreichend Sicherheitsabstand ist entscheidend, um bei Gefahr noch rechtzeitig vor dem Vordermann stoppen zu können. © Fabian Sommer/dpa-tmn

Genug Abstand zum Vordermann ist beim Autofahren wichtig. Was gilt rechtlich, wenn die Abstandsunterschreitung nur kurz war?

In außergewöhnlichen Situationen wie bei einem Einscheren oder Abbremsen des Vordermanns kann im Straßenverkehr eine Unterschreitung des Mindestabstands als fahrlässig bewertet werden.

Gibt es dagegen keine solche Sondersituation, kann das Unterschreiten auch als Billigung oder Vorsatz gewertet werden. Das zeigt laut ADAC ein Urteil des Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 1233/21).

In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto auf der Autobahn fuhr. Eine Abstandsmessung ergab nach dem üblichen Toleranzabzug, dass er bei 131 km/h weniger als drei Zehntel des halben Tachowerts Abstand zum Vordermann hielt. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 530 Euro sowie einen Monat Fahrverbot.

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Doppeltes Bußgeld wegen vorsätzlichen Verhaltens

Da die Behörden dem Mann vorsätzliches Verhalten vorwarfen, war das Bußgeld* doppelt so hoch wie üblich. Dagegen legte der Mann Einspruch ein - und nachdem er Einsicht in die Messakte hatte, bemängelte er die gemessene Strecke als zu kurz. Im Messbereich habe sich sein Abstand zum Vorausfahrenden nur ganz kurz verringert und sei dann wieder größer geworden. Daher sei ihm kein Vorsatz zu unterstellen.

Das Argument zog vor Gericht aber nicht. Nach dessen Ansicht reichte es für den Vorwurf des Vorsatzes aus, dass der Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten war. Denn es habe keine außergewöhnliche Situation durch Abbremsen oder Einscheren des Vordermannes gegeben.

In einem Zeitraum von mehr als zwei Sekunden hatte der Mann zu wenig Abstand. Der Mann hätte diesen ohne Probleme durch leichtes Abbremsen vergrößern können, was er aber nicht tat. Das wertete das Gericht nicht mehr als Fahrlässigkeit, sondern ging davon aus, dass der Mann sich der Unterschreitung bewusst war oder diese zumindest billigte.

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Abstand zwischen Autos - Hinweis des ADAC

Der ADAC weist darauf hin, dass es dem Gericht hier darauf ankam, dass der Mann früher hätte reagieren müssen. Allerdings gebe es in Deutschland auch Gerichte, die eine gewisse Dauer der Unterschreitung voraussetzen, was im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. (dpa/tmn) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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