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Urteil zu Fahrtenbuchauflage für Motorradfahrer

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Urteil: Eine Fahrtenbuchauflage ist unzulässig, weil sie für mehrere Fahrzeuge eines Halters galt. Foto: Uli Deck
Urteil: Eine Fahrtenbuchauflage ist unzulässig, weil sie für mehrere Fahrzeuge eines Halters galt. © Uli Deck

Wer mit seinem Motorrad zu schnell unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss der Halter im Zweifel ein Fahrtenbuch führen.

Diese Sanktion auch auf die Pkw des Motorradbesitzers auszuweiten, geht allerdings ein wenig zu weit. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (Az.: 3 L 967/15.NW), auf das der ADAC hinweist.

In dem verhandelten Fall war ein Motorradfahrer auf einer Bundesstraße zu schnell unterwegs. Statt der erlaubten 100 km/h wurde er mit 173 km/h geblitzt. Der Halter der Motorrades wurde angehört, machte aber keine Angaben zur Person des Fahrers.

Daraufhin verhängte die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate. Diese Auflage erstreckte sich neben dem Motorrad auch auf zwei auf den Motorradhalter zugelassene Pkw. Dagegen legte dieser Einspruch ein.

Mit Erfolg: Die Auflage für das Motorrad ist rechtmäßig, befand das Gericht. Die Erweiterung auf die Pkw ist jedoch unverhältnismäßig. Es handele sich um einen sehr erheblichen Verstoß, der mit 600 Euro Geldbuße, drei Monaten Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet worden wäre.

Unter diesen Umständen reicht ein einziger Verstoß für eine Fahrtenbuchauflage aus. Nicht jedoch bezogen auf die Pkw. Die Auflage wurde insoweit aufgehoben.

dpa/tmn

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