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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Tanzpartys an Karneval

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Für Partys von Karnevalsvereinen kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten - jedoch nur an bestimmten Tagen. Foto: Jens Wolf
Für Partys von Karnevalsvereinen kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten - jedoch nur an bestimmten Tagen. Foto: Jens Wolf © Jens Wolf

Traditionspflege: Ein Karnevalsverein hatte gegen den Umsatzsteuer-Normalsatz von 19 Prozent geklagt, der auf seine jährliche Kostümparty erhoben wird. Ein Gericht gab dem Verein recht - setzte aber auch Grenzen.

Mainz (dpa/tmn) - Fastnachtsvereine können für Musik- und Tanzveranstaltungen an Karneval unter Umständen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen.

Das ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 3553/13), auf das die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hinweist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Nach Ansicht der Richter in Köln gehören Partys mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen zur Pflege traditionellen Brauchtums und sind damit steuerbegünstigt.

Allerdings haben die Richter Grenzen vorgegeben: So gilt die Steuerbegünstigung lediglich in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der jährlich eine große Kostümparty veranstaltet.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln

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