Willigt der Arbeitgeber ein, setzt sich das Entgelt in der Altersteilzeit aus dem bisherigen hälftigen sozialversicherungspflichtigen Entgelt* und dem Aufstockungsbetrag zusammen. Der Aufstockungsbeitrag muss laut Gesetz bei mindestens 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit liegen.
"Der Beschäftigte kann auch eine Aufstockung des Arbeitgebers über 20 Prozent hinaus aushandeln", so Schipp. Er weiß von Fällen, bei denen Arbeitnehmer in Altersteilzeit auf bis zu 90 Prozent ihrer ursprünglichen Bezüge kamen. Der Arbeitgeber zahlt für den Beschäftigten weiter in die Rentenkasse ein - in der Regel in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts.
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Altersteilzeit gibt es in zwei Varianten. Bei einer gleichmäßigen Reduzierung halbiert der Beschäftigten über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit. "Weitaus beliebter ist das sogenannte Blockmodell", sagt Kerschbaumer. Dabei arbeitet der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie vor der Altersteilzeit und ist in der zweiten Hälfte von der Arbeit freigestellt.
Das Entgelt, das der Beschäftigte verdient hat, zahlt der Arbeitgeber zu 50 Prozent in der Arbeits- und zu 50 Prozent in der Freistellungsphase aus. "In beiden Phasen kommen jeweils die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers hinzu", erläutert Kerschbaumer.
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Das Altersteilzeitmodell kann auch eine Option für Arbeitnehmer sein, die bereits in ihrem regulären Berufsleben in Teilzeit arbeiten. Voraussetzung: Der Teilzeitverdienst während der Altersteilzeit muss höher sein als 450 Euro im Monat.
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Wie die reduzierte Arbeitszeit verteilt wird, entscheiden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam. "Denkbar ist etwa, an vier Tagen vier und am fünften Tag drei Stunden zu arbeiten", erklärt Schipp. Eine andere Variante: Drei Tage arbeiten, zwei Tage frei.
Quelle: dpa, Deutsche Rentenversicherung. Altersteilzeitgesetz
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dpa/ah