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Steuererklärung: Diese Steuererleichterungen gelten aufgrund des Coronavirus

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Aufgrund der Coronavirus-Krise hat die Regierung einige Steuererleichterungen beschlossen.
Aufgrund der Coronavirus-Krise hat die Regierung einige Steuererleichterungen beschlossen. © picture alliance/Hans-Jürgen Wiedl/dpa

Aufgrund des Coronavirus hat die Regierung Steuererleichterungen beschlossen. Falls Sie von der Krise betroffen sind, können Sie von den Änderungen profitieren.

Wer jetzt gerade seine Steuererklärung aufsetzt, sollte sich zunächst erkundigen, welche neuen Regelungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie gelten. Neben umfangreichen staatlichen Hilfspaketen hat die Regierung nämlich auch Steuererleichterungen beschlossen, um jenen unter die Arme zu greifen, die besonders unter den aktuellen Ereignissen leiden.

Insbesondere Unternehmer und Selbstständige haben Vorteile, sofern Sie beweisen können, dass ihre Arbeit durch die Krise beeinflusst wird.

Fristverlängerung bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen

Das Coronavirus* beeinflusst den Alltag vieler Menschen. Mittlerweile ist auch das Arbeitsleben unzähliger Personen betroffen, weshalb die Regierung versucht, mit Hilfspaketen* sowie Steuererleichterungen insbesondere kleine Unternehmen zu schützen. Für jegliche steuerliche Erleichterungen, die Sie beantragen, gilt allerdings, dem Finanzamt konkret darzulegen, inwiefern das Coronavirus Sie und Ihre Arbeit negativ beeinflusst. Andernfalls werden Ihnen die Vorteile nicht gestattet.

Wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben darlegt, sind die Finanzämter dazu angewiesen worden, Anträge auf Steuererleichterungen möglichst schnell zu bearbeiten. Entsprechend sollten Sie mit einer baldigen Rückmeldung rechnen können.

Doch welche Erleichterungen wurden konkret beschlossen? Betroffene Unternehmer und Selbstständige können eine Fristverlängerung beantragen, falls sie ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nicht bis zum 10. April abgeben können. In Hessen und Nordrhein-Westfalen fällt die Abgabe am 11. Mai 2020 an, in Bayern sogar erst spätestens am 10. Juni 2020. Es ist davon auszugehen, dass andere Bundesländer ähnliche Regelungen aufstellen. Übrigens gilt die Fristverlängerung auch, falls Ihr Steuerberater von der Coronavirus-Krise betroffen ist.

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Die Steuererklärungen* von 2018 hätten Sie spätestens am 31. Juli 2019 einreichen müssen, beziehungsweise bis Ende 2019, falls Sie einen Steuerberater beauftragen. Auch hier gilt allerdings eine Sonderregelung: Sofern sich die Abgabe wegen des Coronavirus verzögert hat, sollten Sie Ihrem Sachbearbeiter unbedingt die Gründe schildern. Im Idealfall wird kein Zwangsgeld festgesetzt und es drohen keine Schätzungsbescheide.

Und es kommt zu einer weiteren Neuerung: Finanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, eine Versteuerung von Bonus-Zahlungen von bis zu 1500 Euro auszusetzen. Zuvor haben mehrere Unternehmen laut der Deutschen Presse-Agentur beschlossen, dass Mitarbeiter, die während der Coronavirus-Krise hart arbeiten, mit Prämien zu belohnen. Die Regierung will den Arbeitnehmern deshalb entgegenkommen. Als Beispiel für solche betroffenen Berufe nannte Scholz etwa die Pflegekräfte, Kassiererinnen im Supermarkt, Ärzte in Krankenhäusern und Lkw-Fahrer.

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