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Kinderkrankentage: Wann eine Steuererklärung fällig ist – die Nachteile für Eltern

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300 Euro pro Kind: Wir erklären, bei welchen Eltern der Kinderbonus wirklich ankommt.
Viele Eltern nehmen zu Corona-Zeiten mehr Kinderkrankentage in Anspruch. © Andreas Gebert/dpa-tmn

Wegen der Coronakrise können Eltern mehr Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Das Geld, das sie dafür bekommen, ist zwar grundsätzlich steuerfrei. Sie müssen aber Folgendes beachten.

Sie sind zurzeit bei Eltern häufiger im Gespräch: die sogenannten Kinderkrankentage*. Denn ist das eigene Kind krank oder bleibt wegen der Einschränkungen durch die Coronakrise daheim, bekommen Eltern bezahlte Kinderkrankentage. Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es bei der Krankenkasse. Das gilt aber nur für Kinder, die unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet

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Kinderkrankentage: Wann müssen Eltern eine Steuererklärung machen?

Grundsätzlich sei diese Leistung steuerfrei, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe laut dpa. Allerdings zähle dieses Geld - genau wie das Elterngeld oder auch das Kurzarbeitergeld - zu den Lohnersatzleistungen. Und diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigt, wie es in dem Bericht erklärt wird.

So funktioniert das: Das Kinderkrankengeld werde am Ende des Jahres auf das Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln, schreibt dpa. Dadurch erhöhe die ursprünglich steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert werde. Das bedeute: Obwohl die Lohnersatzleistung steuerfrei ist, könnten dadurch doch mehr Steuern fällig werden.

Kinderkrankentage: Das müssen Eltern bei der Steuer beachten

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Deshalb müssten Eltern, die mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen erhielten, eine Steuererklärung abgeben, heißt es weiter in dem Bericht. Die Summe des Kinderkrankengelds wird demnach im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen. Dazu sollten den Steuerexperten zufolge Betroffene von ihrer Krankenkasse eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ erhalten haben, in der die Höhe des Kinderkrankengelds vermerkt sei. (ahu) *merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks.

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