Bei dem Beispiel funktioniert die Rechnung laut dpa so: Für das Jahr 2020 wurden insgesamt Lohnsteuer in Höhe von 1.834,50 Euro einbehalten. Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 2.136 Euro. Da durch den Lohnsteuerabzug lediglich rund 1.835 Euro getilgt wurden, ergibt sich hier eine Steuernachzahlung in Höhe von 301 Euro.
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Was die Steuererklärung* betrifft, sollten Betroffene wissen: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss für das vergangene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin, wie die dpa ebenfalls berichtete. Betroffene müssten sich gegebenenfalls auch auf eine Steuernachzahlung einstellen.
Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, allerdings steigt dadurch der persönliche Steuersatz. Daher sei es umso wichtiger, keine
Ausgaben in seiner Steuererklärung zu vergessen, um eine eventuelle Steuernachzahlung kleinzuhalten, erklärt laut dpa zudem Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Anders sieht es, wie dpa ebenfalls berichtet, aus, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt eine spezielle Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro gezahlt hat. Diese Prämie ist demnach steuerfrei. Arbeitnehmer müssen sie also nicht in der Steuererklärung angeben. Anders als das Kurzarbeitergeld beeinflusst diese Summe nicht den persönlichen Steuersatz. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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Steuererklärungspflichtig? Eine passende Steuersoftware (werblicher Link), bei der die einzelnen Schritte nachvollziehbar erklärt werden, kann eine gute Hilfe sein.
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