Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen sind:
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Doch Vorsicht: Hier greift der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht, da sonstige Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro bzw. 47.424 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern) abziehbar sind. Außerdem wird rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Anteil gekürzt, den der Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlt.
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird vom Finanzamt dagegen automatisch mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete pro Kalenderjahr veranschlagt. Somit müssen Sie hierfür nicht extra einen Antrag einreichen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, dass Sie auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Allerdings fallen darunter nur die anderen Sonderausgaben, da sie unbeschränkt abziehbar sind. Dazu zählen laut den Paragrafen 10 bis 10g des Einkommenssteuergesetzes wie folgt:
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Doch Vorsicht: Oftmals haben viele Haushalte deutliche höhere Sonderausgaben. Diese können Sie zwar absetzen, müssen aber in unterschiedlichen Formularen eingetragen und eventuell mit den entsprechenden Belegen versehen werden:
Hinzu kommt, dass nicht alle Sonderausgaben gleichermaßen in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Während dies bei der Kirchensteuer komplett möglich ist, können Sie zum Beispiel Studienkosten nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend machen.
Auch bei den Aufwendungen für Kinderbetreuung können Sie nur zwei Drittel, maximal aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten ist dagegen nicht möglich.
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jp