Außergewöhnliche Belastungen: Hier können Sie ganz verschiedene Dinge eintragen, wie beispielsweise jegliche Krankheitskosten, die durch Arzt-, Heilpraktiker- oder Krankenhausbesuche entstanden sind. Ausgegebene Summen für Pflegekräfte, die nicht von Ihrer Pflege- oder Krankenkasse getragen werden, dürfen Sie ebenfalls hinzufügen. Weiterhin sollten Sie Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte nicht vergessen. Die Berliner Zeitung erwähnt allerdings, dass Sie stets ärztliche Atteste beilegen müssen, um zu beweisen, dass Sie auf die jeweiligen medizinischen Mittel angewiesen sind.
Darüber hinaus umfassen außergewöhnliche Belastungen auch Bestattungskosten, die Sie selbst gezahlt haben. Sie müssen davon allerdings das Erbe des Verstorbenen abziehen und geben anschließend die Differenz an. Falls das Erbe höher war als die Bestattungskosten, können Sie diese nicht absetzen.
Zudem sollten Sie Kosten für Schäden an Ihrem Haus als außergewöhnliche Belastungen angeben, sofern diese durch Brand, Diebstahl, Unwetter oder Überschwemmungen entstanden sind.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Sollten Sie Haushaltshilfen, Gärtner oder Handwerker beschäftigen, können Sie die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen.
Nebeneinkünfte: Jegliche Einkünfte, die Sie neben der Rente beziehen, müssen angegeben werden. Dazu zählt beispielsweise das Gehalt von Nebenjobs oder das Geld, das Sie als Vermieter bekommen. Sie sollten auch auf keinen Fall Ihre Einnahmen durch private Renten, Betriebsrenten, Depots, Zinsen oder Fonds vergessen.
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Rentenerhöhung: Auch die jährlichen Anpassungsbeträge sollten angegeben werden.
Sonderausgaben: Hier sollten Sie jegliche Versicherungen wie Ihre Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung angeben. Zahlen Sie die Kirchensteuer oder müssen Sie Unterhaltskosten verrichten, ist es sinnvoll, diese Ausgaben ebenfalls zu erwähnen. Wichtig ist allerdings, Nachweise für die Kosten beizulegen, denn andernfalls erhalten Sie nur einen geringen Pauschbetrag.
Werbungskosten: Rentenberatungskosten und Gewerkschaftsbeiträge sollten Sie bei Werbungskosten* eintragen. Generell ist dieses Feld für jegliche Ausgaben bestimmt, die mit Ihren Renteneinkünften zusammenhängen. Wer die Felder nicht ausfüllt, bekommt ebenfalls nur einen Pauschbetrag von knapp über 100 Euro.
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