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Weihnachtsgeld: In diesen Fällen erhalten Sie es - trotz Kündigung

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Wer vor Jahresende den Job kündigt, sollte sich schlau machen, ob er anteilig Weihnachtsgeld erhält.
Wer vor Jahresende den Job kündigt, sollte sich schlau machen, ob er anteilig Weihnachtsgeld erhält. © dpa / Jens Kalaene

Viele Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, fragen sich, ob sie darauf noch Anspruch haben, wenn sie bereits gekündigt haben. Wir klären Sie auf, was es zu beachten gilt.

Manche bekommen es, manche nicht: Zwar gibt es rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, dennoch beschenken einige Arbeitsunternehmer ihre Mitarbeiter mit der Bonuszahlung am Ende des Jahres. Wer in einem Unternehmen arbeitet, das Weihnachtsgeld regelmäßig ausschüttet, aber noch vor Jahresende kündigen möchte oder bereits gekündigt hat, fragt sich dann oftmals zu Recht, ob er denn dann auch noch welches erhält. Zumindest anteilig aufs Jahr gesehen sollte es doch möglich sein? Doch das ist komplexer als gedacht.

Stichtagsklausel, Mischcharakter & Co.: Diese Regelungen gelten, wenn Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld erheben

Schließlich machen es manche Regelungen davon abhängig, bis wann oder bis zu welchem Datum, auch Stichtag genannt, der Mitarbeiter noch beschäftigt war. Zudem ist Weihnachtsgeld gesetzlich nicht fest geregelt, weshalb es wichtig ist, zu welchem Zweck Sie dieses in der Vergangenheit bekommen haben. Schließlich ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Haben Sie allerdings bisher immer Weihnachtsgeld erhalten, haben Sie unter Umständen Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld. Um das herauszufinden, werden drei Fälle unterschieden:  

Erfahren Sie hier: Tarif, TVöD & Co.: Wie viel Weihnachtsgeld erhalte ich 2018?

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Sollte sich allerdings ebenfalls darin eine Stichtagsklausel finden, können Sie dennoch ein anteiliges Weihnachtsgeld einfordern. Schließlich darf in diesem Fall eine Zahlung nicht von einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag festgemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2013 würden entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag Arbeitnehmer benachteiligen, weshalb diese unangemessen und damit unwirksam sind. Schließlich haben Mitarbeiter das Recht, dass erbrachte Arbeitsleistung im Jahr vergütet wird.

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jp

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