Im Falle einer berechtigten Rückforderung muss der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer den Bruttobetrag ohne die Sozialversicherungsbeiträge oder den Nettobetrag zuzüglich der Lohnsteuer entrichten. Weitere Vorgaben, wie die Höhe des Weihnachtsgelds und der festgelegten Frist, bis wann der Arbeitgeber die Zahlung zurückfordern kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil festgesetzt. Dieses besagt:
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Gut zu wissen: Falls allerdings ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigen will, sollte er wissen, dass das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen dazu hinzugezogen wird – nicht das Datum der Kündigung.
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Dagegen sind Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie, deren Arbeitsverhältnis nach dem Auszahlungsstichtag endet, laut der IG Metall generell nicht dazu verpflichtet, ihr tarifliches Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Etwaige Rückzahlungsklauseln müssen einzelvertraglich vereinbart sein.
Auch der TVöD zahlt an Beschäftigte eine Jahressonderzahlung. Diese ist meist abhängig von der Entgeltgruppe. Hier gilt: Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November endet, entfällt der Anspruch. Dann bekommen Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld mehr – und das auch, wenn Sie zuvor elf Monate im laufenden Jahr gearbeitet haben.
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Wer außerdem vor dem 1. Dezember in den Ruhestand geht, hat keinerlei Anspruch auf die Sonderzahlung. Das hat das BAG in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11) entschieden. Wer dagegen nach dem 01. Dezember und somit frühestens zum Januar des Folgejahres ausscheidet, muss das erhaltene Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen.