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Weihnachtsgeld nach Kündigung zurückzahlen: Es besteht keine gesetzliche Pflicht

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Für manche ist jetzt schon Weihnachten, schließlich erhalten sie ein Extra-Bonus zum Jahresende hin. Doch kann es passieren, dass man es zurückgeben muss? Zum Beispiel nach einer Kündigung?

Alle Jahre wieder dürfen sich viele Deutsche über ihr Weihnachtsgeld freuen – zwar gibt es keinen rechtlichen Anspruch darauf, doch manch ein Arbeitgeber beschenkt freiwillig seine fleißigen Helferlein. Aber gibt es auch Situationen, wann man die Jahressonderzahlung zurückzahlen muss? Wie ist es zum Beispiel, wenn man als Arbeitnehmer selber gekündigt hat?

Meist wird der Weihnachtsbonus Ende November beziehungsweise Anfang Dezember mit dem Novembergehalt überwiesen. Daher ist es wichtig, erst mal in den eigenen Arbeitsvertrag zu schauen, um etwaige Regelungen zu prüfen. Schnell fällt auf: Oftmals handelt es sich allerdings um eine Gratifikation, die nicht genauer bezeichnet ist. Wenn Sie allerdings drei Jahre in Folge und an alle Arbeitnehmer ausgeschüttet wurde, haben Sie im Rahmen einer "betrieblichen Übung" auch Anspruch darauf, dieses im laufenden Kalenderjahr wieder zu erhalten.

Weihnachtsgeld zurückzahlen bei (eigener) Kündigung

Illustration Weihnachtsgeld
Bei der Höhe des Weihnachtsgeldes gibt es je nach Branche massive Unterschiede. © Jens Kalaene/dpa

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht zur Zurückzahlung. Manche Regelungen machen dies allerdings davon abhängig, bis wann beziehungsweise bis zu welchem Datum (Stichtag) der Mitarbeiter noch beschäftigt war. Bei der sogenannten Stichtagsklausel wird in der Regel festgesetzt, ob eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Daher muss unterschieden werden, zu welchem Zweck Sie vom Unternehmen Weihnachtsgeld erhalten:

Lesen Sie hier alles darüber, ob Sie rechtlich gesehen überhaupt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.

Brutto oder netto: Was tun, wenn ich Weihnachtsgeld zurückzahlen soll?

Dazu müssen erst einige Voraussetzungen gegeben sein, ansonsten ist die Klausel unwirksam. Eine Rückzahlungspflicht für eine bezogene Gratifikation besteht nämlich nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Schließlich sind Arbeitnehmer erst dann dazu verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag beendet worden ist.

Im Falle einer berechtigten Rückforderung muss der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer den Bruttobetrag ohne die Sozialversicherungsbeiträge oder den Nettobetrag zuzüglich der Lohnsteuer entrichten. Weitere Vorgaben, wie die Höhe des Weihnachtsgelds und der festgelegten Frist, bis wann der Arbeitgeber die Zahlung zurückfordern kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil festgesetzt. Dieses besagt:

Lesen Sie auch: Bekomme ich in der Elternzeit eigentlich auch Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber? Oder darf es sogar gepfändet werden?

Gut zu wissen: Falls allerdings ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigen will, sollte er wissen, dass das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen dazu hinzugezogen wird – nicht das Datum der Kündigung.

Auch interessant: So erhalten Sie Weihnachtsgeld – auch wenn Sie schon gekündigt haben.

Weihnachtsgeld zurückzahlen: So ist es bei IG Metall, im TVöD und bei Renteneintritt geregelt

Dagegen sind Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie, deren Arbeitsverhältnis nach dem Auszahlungsstichtag endet, laut der IG Metall generell nicht dazu verpflichtet, ihr tarifliches Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Etwaige Rückzahlungsklauseln müssen einzelvertraglich vereinbart sein.

Auch der TVöD zahlt an Beschäftigte eine Jahressonderzahlung. Diese ist meist abhängig von der Entgeltgruppe. Hier gilt: Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November endet, entfällt der Anspruch. Dann bekommen Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld mehr – und das auch, wenn Sie zuvor elf Monate im laufenden Jahr gearbeitet haben.

Hier erfahren Sie, wie viel Sie beim TVöD oder im Tarifvertrag an Weihnachtsgeld erhalten.

Wer außerdem vor dem 1. Dezember in den Ruhestand geht, hat keinerlei Anspruch auf die Sonderzahlung. Das hat das BAG in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11) entschieden. Wer dagegen nach dem 01. Dezember und somit frühestens zum Januar des Folgejahres ausscheidet, muss das erhaltene Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen.  

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