Zusätzlich abgerechnet werden könne ein separates Arbeitszimmer. Wer beispielsweise einen gesonderten Raum als Büro nutze, könne bei den Ausgaben zusätzlich bis 1.250 Euro angeben. Dazu zählen laut dpa ein neuer Arbeitstisch, ein Bürostuhl, Gardinen und die Miete sowie Strom und Nebenkosten. Voraussetzung sei aber, dass der Raum vorwiegend zum Arbeiten genutzt werde. Gemeint ist also nicht das umfunktionierte Gästezimmer.
Was das häusliche Arbeitszimmer betrifft, ist die Rechtsprechung dpa zufolge eindeutig. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe 2016 entschieden, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11). (ahu)*Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
Quellen: dpa; Bund der Steuerzahler Deutschland
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