Der Hersteller oder Händler ist nur verpflichtet, eine Antwort zu geben, wenn er einen als „besonders besorgniserregend“ deklarierten Stoff verwendet. Andernfalls braucht er nicht zu antworten. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin, die eine Informationsseite für Unternehmen zum Thema anbietet. Denkt ein Verbraucher, der Stoff sei dennoch enthalten und er bekomme keine Antwort, sollte er das nach Ablauf der Frist von 45 Tagen einer zuständigen Kontrollbehörde melden, rät die Bundesanstalt. Unter www.reach-clp-helpdesk.de sind die Ämter gelistet. Zuständig ist die Behörde im Bundesland des Herstellers.
Von Simone Andrea Mayer, dpa
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