Kann ein Kletterer dann seinen Seilpartner verklagen, nach dem Motto: Du hättest mich doch halten müssen! Die Chance, das Gerichte das so sehen, ist durchaus gegeben. «Seilkletterer haften in der Regel für leichte Fahrlässigkeit», betont Ursula Gernbeck von der Staatsanwaltschaft München I.
Zwar seien die Voraussetzungen dafür im Gesetz recht schwammig formuliert - für die «im Verkehr erforderliche Sorgfalt» seien die «anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart» ausschlaggebend, sagt Gernbeck. Doch beim Hallenklettern gibt es kein modifiziertes Regelwerk. «Allein dass der DAV irgendwo eine Sicherheitsmeinung publiziert hat, ist nicht ausreichend. Sondern entscheidend ist, ob es sich zu einer Verkehrsnorm verdichtet hat, ob es wirklich praktiziert wird.»
Aus dieser Argumentation heraus ist es Urteilen zufolge beispielsweise fahrlässig, das Seilende nicht zu sichern, um ein Durchrutschen zu verhindern. Auch der Partnercheck, bei dem beide Kletterer gegenseitig überprüfen, ob der Gurt geschlossen und das Seil richtig eingebunden ist, gilt als Standard. Ebenso muss der Kletternde alle Sicherungspunkte einhängen.
Was jedoch völlig irrelevant ist: Ob jemand das Klettern oder das Sichern formal in einem Kurs gelernt hat. «Auch Selbstbeibringen ist okay», betont Gernbeck. «Die Frage ist nur, ob man es richtig macht.»