In der Regel per Post. Das gilt sowohl für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch für Bescheinigungen zum Bezug von Krankengeld bei erkrankten Kindern. So steht es in der Ausführungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV).
Müssen Patienten der Arztpraxis bereits bekannt sein?
Nein. Anders als bei einer Krankschreibung per Video, die von der Corona-Situation unabhängig immer möglich ist, muss man bei der nun wieder befristet möglichen Telefon-Krankschreibung nicht schon in der Praxis bekannt sein, wie der G-BA auf Nachfrage mitteilt. Allerdings haben Patienten auch keinen Anspruch auf die Telefon-Krankschreibung: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob er den Patienten doch noch für eine persönliche Untersuchung in die Praxis bestellt oder nicht.
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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Ausführungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und KBV
GKV-Spitzenverband zur Corona-Sonderregelungen