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Anspruch auf Gründungszuschuss verfällt bei Anstellung

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Wer sich selbstständig macht und einen Gründungszuschuss erhält, darf nicht verschweigen, wenn er wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnimmt. Foto: Jens Kalaene
Wer sich selbstständig macht und einen Gründungszuschuss erhält, darf nicht verschweigen, wenn er wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnimmt. Foto: Jens Kalaene © Jens Kalaene

Mit dem Gründungszuschuss unterstützt die Arbeitsagentur Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen. Unter welchen Umständen die Bewilligung des Zuschusses aufgehoben werden darf, zeigt ein Urteil aus Berlin.

Berlin (dpa/tmn) - Wer sich selbstständig macht und einen Gründungszuschuss erhält, darf der Arbeitsagentur nicht verschweigen, wenn er wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnimmt.

Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 9 AL 260/17). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Bundesagentur für Arbeit hatte in dem Fall einem Elektroingenieur einen Gründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit bewilligt. Für die Zeit von März bis Dezember 2009 sollte er monatlich rund 2350 Euro erhalten. Ende März 2009 gründete der Mann zusammen mit anderen eine Software-Firma. Vier Monate später begann er bei der Firma als angestellter operativer Leiter. Die Bundesarbeitsagentur informierte er nicht.

Mit der Insolvenz der Firma meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er wies nach, dass er bei der Firma versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war.

Die Bundesagentur für Arbeit hob daraufhin die Bewilligung des Gründungszuschusses ab August 2009 auf. Dagegen klagte der Mann, jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss seien ab August 2009 entfallen, so das Gericht. Der Mann sei ab diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.

Da er das der Bundesarbeitsagentur nicht mitgeteilt habe, sei er grob fahrlässig seiner Pflicht nicht nachgekommen. Es habe auf der Hand gelegen, dass er die für Lohnersatzleistungen zuständige Stelle über den Bezug von Arbeitsentgelt informieren müsse.

Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (DAV)

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