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Auch Arbeitnehmer muss fristlose Kündigung begründen

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte: Auch Arbeitnehmer brauchen einen wichtigen Grund, um ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Foto: Fredrik Von Erichsen/dpa
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte: Auch Arbeitnehmer brauchen einen wichtigen Grund, um ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Foto: Fredrik Von Erichsen/dpa © Fredrik von Erichsen

Wenn man als Arbeitnehmer einen besseren Job in Aussicht hat, will man schnellstmöglich wechseln. Doch eine fristlose Kündigung lässt sich nicht ohne Weiteres durchsetzen.

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Eine außerordentliche Kündigung muss bestimmten Anforderungen entsprechen, um gültig zu sein. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Dabei beziehen sich die Experten auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 307/16). In dem Fall ging es um einen Azubi, der seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgeber um Auflösung des Ausbildungsvertrags. Das lehnte der ab, daraufhin kündigte der Azubi fristlos. In seinem Kündigungsschreiben begründete er die Kündigung mit systematisch schlechter Behandlung, ungerechter Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgeber klagte gegen die Kündigung - und war damit erfolgreich.

Die Kündigung ist nichtig, entschied das Gericht. Der Grund: Das Kündigungsschreiben werde den notwendigen Anforderungen nicht gerecht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist müsse schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Dabei müssten die für die Kündigung ausschlaggebenden Tatsachen genau angegeben werden - pauschale Angaben reichten nicht aus. Die Begründung der Kündigung enthalte jedoch lediglich schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen und keine Schilderung konkreter Vorfälle.

Außerdem fehle ein wichtiger Grund für die Kündigung. Das seien etwa Tatsachen, die es dem Azubi unzumutbar machten, die Ausbildung bis zum Ende fortzusetzen. Solche Tatsachen konnten die Richter jedoch nicht erkennen. Bei der Behauptung, der Ausbilder habe den Azubi «drangsaliert», handele es sich zum Beispiel um eine völlig pauschale und unbewiesene Behauptung.

Deutsche Anwaltauskunft

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