Beleidigung im Job: Bei diesen Sprüchen droht die Kündigung
Sie sind explodiert und haben Ihrem Chef Ihren Frust an den Kopf geworfen? Welche Beleidigung ausreicht, um Sie den Job zu kosten, haben Arbeitsgerichte entschieden.
Eigentlich sollte man sich im Arbeitsalltag möglichst im Griff haben, aber manchmal ist das Maß voll und die Fetzen fliegen. Unter Kollegen kann das schon ein Problem sein, aber was, wenn der Chef der Ziel des Ausrasters war?
Was gilt als Beleidigung am Arbeitsplatz?
Beleidigungen gibt es in verschiedenen Schweregraden. Ein "Depp" wird weniger schwer aufgefasst als ein "Arschloch" und nach oben gibt es je nach sprachlicher Kreativität kaum Grenzen. Auch der Kontext der beleidigenden Worte spielt eine Rolle. Ob sie auf einer Baustelle oder in einer Arztpraxis ausgesprochen werden, macht vor einem Arbeitsgericht tatsächlich einen Unterschied, wie Bild berichtet.
Vorsicht: Dieser Satz Ihrem Chef gegenüber kann Sie den Job kosten
Beleidigung am Arbeitsplatz: Das können die Folgen sein
Wer den Chef oder Kollegen beleidigt, dem droht eine saftige Abmahnung. Im Wiederholungsfall müssen Mitarbeiter mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen, bei besonders schlimmen Fällen sogar mit einer fristlosen Kündigung. Doch bei welchem Spruch ist das Maß voll und Mitarbeiter dürfen ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden? Das ist tatsächlich oft Ansichtssache, weshalb viele dieser Fälle vor dem Arbeitsgericht landen. So haben Richter entschieden:
Bei diesen Sprüchen war eine Kündigung rechtmäßig:
- "Soziales Arschloch" - Mitarbeiter zu Chef.
In diesem Fall musste der Mitarbeiter nach 23 Jahren zurecht gehen, auch wenn er sich auf seine Meinungsfreiheit berief. Doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte, dass die grobe Beleidigung eine erhebliche Ehrverletzung für den Chef darstelle. Deshalb sei eine vorherige Abmahnung nicht nötig (Az.: 3 Sa 244/16). - "Ich stech' dich ab" - Mitarbeiter im Telefonat mit dem Chef.
Diese Aussage wertete das Gericht als "ernsthafte und nachhaltige Bedrohung", weshalb es die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung bestätigte. Grund für die Auseinandersetzung: Der Arbeitnehmer hatte ohne Erlaubnis am Dienstkopierer Plakate für die Personalratswahl gedruckt und sich geweigert, für die Kosten aufzukommen (Az.: 7 Ca 415/15). - "Arbeit macht frei" - Azubi zu Kollegen.
Ein Azubi fertigte ein Schild mit der Aufschrift "Arbeit macht frei – Türkei schönes Land" an und montierte es am Arbeitsplatz eines türkischen Kollegen. Die Folge: eine außerordentliche Kündigung vom Ausbildungsbetrieb, die vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde. Schließlich habe der Azubi seinen Kollegen unter anderem grob beleidigt und mit seinem rassistischen Verhalten die innerbetriebliche Verbundenheit gestört (Az.: 2 AZR 676/98).
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Bei diesen Sprüchen durften Mitarbeiter bleiben:
In diesen Fällen rechtfertigte eine Beleidigung nach Gerichtsurteilen lediglich eine Abmahnung bzw. sei für eine Kündigung eine vorherige Abmahnung nötig:
- "Speckrolle" - Mitarbeiter auf Facebook über Kollegen.
Der Facebook-Post wurde im Affekt auf einen vorangegangenen Konflikt verfasst, weshalb eine Kündigung hier nicht rechtmäßig sei (Az.: 5 Ca 949/12). - "Klugscheißer" - Mitarbeiter auf Facebook über Kollegen.
Der Kollege mit den "Speckrollen" hatte im selben Post seine Kollegen "Klugscheißer" genannt und unter anderem mit "hat jemand euch ins Gehirn geschissen" beleidigt. Auch diese Entgleisungen reichten aus dem selben Grund nicht für eine Kündigung (Az.: 5 Ca 949/12). - "Da läuft er, der Psycho" - Mitarbeiter über Chef unter Kollegen.
Laut Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte dieser Spruch zwar eine "erhebliche Ehrverletzung" des Vorgesetzten dar, für eine Kündigung reicht das aber nicht, da der Angestellte den Chef in der Raucherpause unter Kollegen beleidigt hatte – und darauf vertraute, dass diese es nicht weitererzählen (Az.: 5 Sa 55/14). - "Drecksau", "Schwein", "Nazischwein" (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Juli 2006 – 17 Sa 201/06).
- "dumme Sau" oder "blöde Sau" (Landesarbeitsgericht Hamm [Westfalen], Urteil vom 28. Februar 2007 – 3 Sa 1944/06).
- "Rassistenarschloch" - Mitarbeiter zu Chef (Landesarbeitsgericht Hamm [Westfalen], Urteil vom 24. Juli 2008 – 8 Sa 632/08).
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