Darüber hinaus können Arbeitgeber eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz wirksam anordnen, heißt es in dem Bericht des Handelsblatts – eine solche Schutzmaßnahme müsse entsprechend verhältnismäßig sein. „Üben Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, bei denen regelmäßig ein unmittelbarer Kontakt zu Kollegen oder Kunden entsteht, kann das Tragen einer Schutzmaske problemlos durch das Unternehmen angeordnet werden“, erklärt der Arbeitsrechtler in dem Bericht.
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Was droht Beschäftigten, die sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten? Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Maskenpflicht, so heißt es weiter in dem Bericht, dürfte meist nur eine Abmahnung in Betracht kommen. Besonders gelte das für Fälle, bei denen der Arbeitnehmer aus Unachtsamgkeit gegen die Maskenfplicht verstoße. Im schlimmsten Fall kann Arbeitsrechtlern zufolge auch eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung drohen – wenn der Beschäftigte mehrfach keine Maske im Betrieb trage. (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.
Quelle: Handelsblatt.de
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