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Jobcenter muss Berufskleidung für Schüler zahlen

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Für die Arbeit in der Küche benötigen viele Köche eine Berufsbekleidung. Bei Schülern aus Hartz-IV-Familien muss das Jobcenter die Kosten übernehmen. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Für die Arbeit in der Küche benötigen viele Köche eine Berufsbekleidung. Bei Schülern aus Hartz-IV-Familien muss das Jobcenter die Kosten übernehmen. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa-tmn © Jens Büttner

Ob Koch oder Zimmermann - viele Jobs erfordern eine passende Berufsbekleidung. Gerade für angehende Azubis sind die Kosten manchmal schwer aufzubringen. Wer aus einer Hartz-IV-Familie kommt, muss jedoch nicht selbst dafür aufkommen.

Celle (dpa) - Jobcenter müssen laut einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung für Schüler aus Hartz-IV-Familien vollständig übernehmen.

Dies gelte unabhängig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale, entschied das Gericht laut Mitteilung. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung werde vom Regelbedarf nicht gedeckt, begründetet das Gericht (Az. L 11 AS 793/18). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision zu.

Geklagt hatte ein damals 17-jähriger Schüler aus Hannover, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Für die Ausbildung zum Koch benötigte er den Angaben zufolge eine «Bekleidungsgarnitur» für 115 Euro. Diese Summe wollte der Schüler erstattet bekommen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der 17-Jährige bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten habe, weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter nun zur Übernahme der Kosten. Nach Angaben des Gerichts erhält ein hilfebedürftiger 17-Jähriger eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Das notwendige Geld für die Berufskleidung lasse sich davon nicht ansparen, daher liege eine «offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung» vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Berufskleidung werde nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Die Lücke müsse vom Gericht geschlossen werden.

Mitteilung

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