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Jugendsünde ist kein K.-o.-Kriterium für Polizeidienst

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Eine Ausbildung bei der Polizei ist unter Umständen auch für Menschen möglich, gegen die in Jugendjahren ermittelt wurde. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa
Eine Ausbildung bei der Polizei ist unter Umständen auch für Menschen möglich, gegen die in Jugendjahren ermittelt wurde. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa © Stefan Sauer

Eine Straftat im Jugendalter muss kein Ausschlusskriterium sein, um später eine Ausbildung bei der Polizei zu beginnen. Elementar ist dabei, wie schwerwiegend das Vergehen gewesen ist.

Gießen/Bonn (dpa/tmn) - Wurde gegen jemanden staatsanwaltlich ermittelt, kann er eventuell trotzdem Polizist werden. Das geht aus einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen hervor (Az.: 5 L 5577/17.GI, 5 L 6579/17.GI, 5 L 6584/17.GI und 5 L 6602/17.GI), auf die der Bund-Verlag hinweist.

Ermittlungen alleine sind demnach noch kein K.-o.-Kriterium. Entscheidend ist unter anderem, welches Ergebnis die Ermittlungen hatten. In dem Fall ging es um vier Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, die als Jugendliche alle ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft durchlaufen hatten - zum Teil wegen Körperverletzung, zum Teil wegen anderer Vergehen. Die Polizeiakademie hatte sie trotzdem nach eingehender Prüfung für geeignet erklärt, ihre Zusagen dann aber zurückgezogen.

In zwei von vier Fällen sei sie aber trotzdem an ihre Zusagen gebunden, entschied das Verwaltungsgericht: In diesen Fällen sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden. In den anderen beiden Fällen wurden die Ermittlungen teils nur gegen Auflagen eingestellt, einer der Bewerber hatte im Eignungstest außerdem die geforderte Punktzahl verfehlt. Deren Eilanträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst an der Polizeiakademie lehnte das Gericht deshalb ab.

Mitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen

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