Für Mini-Jobber kann der Arbeitgeber* entsprechend keine Kurzarbeit anmelden. Sie bleiben im Zweifel ohne Vergütung, wenn der Betrieb geschlossen hat. Gleiches gilt für Aushilfen, wenn diese als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind und nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
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Wer aber zum Beispiel als Werkstudent ein höheres Einkommen als 450 Euro hat, kann Kurzarbeitergeld bekommen, wenn der Betrieb das anmeldet.
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dpa/ahu
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