Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit* bis zum 31.12.2020 allerdings davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Auch wenn der Urlaub einzelner Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber bewilligt wurde, müssen Arbeitnehmer diesen nicht einsetzen.
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Zudem droht Beziehern von Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung*.
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dpa/ahu
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