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Neuer Job wider Willen

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Mitarbeiter demonstrieren gegen die Umstrukturierung ihres Unternehmens – ganz ohne Rechte stehen sie in solchen Fällen nicht da.
Mitarbeiter demonstrieren gegen die Umstrukturierung ihres Unternehmens – ganz ohne Rechte stehen sie in solchen Fällen nicht da. © dpa

Stuttgart/Berlin – Die Wirtschaftskrise hat manches Unternehmen zum Umstrukturieren gezwungen. In einigen Betrieben wurden Bereiche zusammengelegt, Aufgaben umverteilt oder Abteilungen geschlossen.

Dazu ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt, wie der Arbeitsrechtler Jobst- Hubertus Bauer aus Stuttgart erläutert: „Der Unternehmer darf entscheiden, wie er sein Unternehmen strukturiert.“ Wenn das Unternehmen etwa seinen Sitz von Stuttgart nach Berlin verlagere, sei das die Entscheidung des Arbeitgebers.

Fällt bei einer solchen Verlagerung ein Arbeitsplatz weg, rechtfertigt das aber nicht ohne weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz in Mainz entschieden (Az.: 10 Sa 303/08). Demnach muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist.

Alles müssen sich Mitarbeiter dabei nicht bieten lassen. Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, so weiterbeschäftigt zu werden, wie es im Arbeitsvertrag steht. In der Regel sei die Regelung aber allgemein gehalten, sagt Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Auch stehe in Verträgen häufig, dass Mitarbeitern vergleichbare Tätigkeiten zugewiesen werden können.

Je unbestimmter die Regelung im Arbeitsvertrag ist, umso mehr Spielraum hat der Arbeitgeber, urteilten die Landesrichter in Mainz in einem weiteren Fall (Az.: 5 Sa 716/07). Wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im gesamten Betrieb beschäftigen, ohne den Vertrag zu ändern. Das Landgericht wies in dem Fall die Klage eines Schlossers zurück, der sich gegen seine Versetzung in eine andere Abteilung gewehrt hatte, weil dort großer Lärm herrschte.

Ist der Angestellte mit seiner neuen Tätigkeit nicht einverstanden, müsse er nachweisen, dass die neue Arbeit völlig von seinen bisherigen Aufgaben abweicht und deshalb unzumutbar ist, erklärt Perreng. „Der Arbeitnehmer läuft dann aber Gefahr zu hören, dass es keine andere Möglichkeit gibt.“

Arbeitnehmer müssen sogar eine betriebsbedingte Teilung ihrer Arbeitsstelle hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des ArbeitsgerichtsFrankfurt/Main hervor (Az: 22 Ca 2556/05). In dem Fall sollte eine Sachbearbeiterin, die in der Verwaltung eines Gästehauses der Post tätig war, jeweils zur Hälfte in zwei anderen derartigen Einrichtungen an unterschiedlichen Orten arbeiten. Das ließen die Richter durchgehen. Denn es gebe keinen Anspruch darauf, nur an einem einzigen Ort tätig zu sein.

Auch wenn der Arbeitnehmer versetzt werden soll, gibt es mehrere Varianten. „Wenn der Vertrag es vorsieht, ist eine Versetzung möglich“, erklärt DGB-Expertin Perreng. Solche Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag seien der Normalfall, ergänzt Jobst-Hubertus Bauer, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. „Bei einer Umstrukturierung hat der Arbeitnehmer dann schlechte Karten, sich gegen seine Versetzung zu wehren.“ Dagegen ist eine Versetzung Perreng zufolge nicht ohne weiteres möglich, wenn der Vertrag regelt, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort arbeitet. Dann muss der Chef für eine Versetzung eine Änderungskündigung aussprechen. Das Gleiche gelte für eine Gehaltskürzung bei einer geänderten Aufgabe.

BERIT SCHMIDT

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